Die pfändbaren Ansprüche nach der ZPO

Zunächst ist zu fragen, welcher Art der Anspruch ist.

Nach § 829 ZPO können Geldforderungen,
nach § 846 ZPO Herausgabeansprüche und
nach § 857 ZPO sonstige Vermögensrechte

gepfändet werden.

Geldforderung oder sonstiges Vermögensrecht

Teilweise sind die Bonusprogramme so ausgestaltet, dass der Schuldner einen Geldanspruch erhält, teilweise gibt es einen Reigen an Bonusleistungen, so dass neben dem Geldanspruch auch andere Kurse oder Vereinsaktivitäten gefördert werden. Zu pfänden sind deshalb neben dem eigentlichen Geldanspruch auch die geldwerten Leistungen, um diese dann in einen Geldanspruch umwandeln zu können.

 

Hinweis

Wichtig ist, dass geklärt wird, bei welcher Krankenkasse der Schuldner versichert ist und welches konkrete Bonusprogramm für ihn einschlägig ist. Ausgehend hiervon muss dann der Anspruch, der gepfändet werden soll, konkret beschrieben werden. Es handelt sich dann um einen Anspruch "G", der gepfändet werden muss.

Die Frage nach dem Pfändungsschutz

Von der Frage der Pfändbarkeit ist die Frage des Pfändungsschutzes zu trennen. Nur für einen pfändbaren Anspruch stellt sich die Frage, ob ihm ein ganzer oder teilweiser Pfändungsschutz zukommt.

Sozialleistung?

Zu denken wäre an einen Pfändungsschutz nach § 54 SGB I. Voraussetzung dafür wäre es, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Daran fehlt es allerdings, weil es sich nicht um eine Leistung aus der Krankenversicherung für eine Heilbehandlung handelt, sondern um eine "Motivationsprämie". Deshalb liegt keine Sozialleistung vor (AG Hanau v. 6.6.2007 – 82 M 3667/06, ZVI 2007, 368).

Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten

Nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht, unpfändbar. Die Beträge werden von der Krankenkasse aber nicht aus Fürsorgegründen oder besonderer Freigebigkeit gezahlt. Bedingung für die Zahlung der Beträge ist die Teilnahme am Behandlungsprogramm, so dass der Bonus eben nicht völlig unabhängig von einer Gegenleistung gezahlt wird (Keller, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 1. Aufl. 2013, Rn 538).

Krankenversicherungsleistung

Zu denken wäre weiter an Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 EUR nicht übersteigt.

Auch hier liegen die Voraussetzungen nicht vor. Zweck der Leistung ist nicht die Heilbehandlung. Die Zahlungen aus dem Bonusprogramm erfolgen nicht zur Unterstützung des Versicherten aufgrund eines besonderen Aufwandes, weil er sich ständig in Heilbehandlung befindet. Vielmehr handelt es sich bei Bonusprogrammen um eine freiwillig gezahlte Leistung, die die Krankenkasse zum Zwecke der Anerkennung besonderer Bemühungen des Versicherten um seine Gesundheit erbringt. Das Geld wird nicht für eine besondere Notlage zur Verfügung gestellt. Nur Letzteres will aber § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Sinne zweckgebundener Leistungen schützen (AG Hanau v. 6.6.2007 – 82 M 3667/06, ZVI 2007, 368).

Kontopfändungsschutz

Die vorstehenden Erwägungen stehen auch einem Schutz der Leistungen aus dem Bonusprogramm entgegen, wenn die Leistung auf einem Pfändungsschutzkonto eingeht. Das Vollstreckungsgericht setzt nach § 906 Abs. 2 ZPO auf Antrag einen von § 899 Abs. 1 ZPO und § 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Genau daran fehlt es aber, weil die genannten Vorschriften an der Quelle keinen Pfändungsschutz vermitteln und es deshalb auch auf dem P-Konto nicht können.

Keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist kaum vorstellbar, dass Leistungen aus einem Bonusprogramm diese Voraussetzungen erfüllen. Diese sollen den Schuldner mit Geld zu einem Verhalten motivieren, das auch aus einer Eigenmotivation gezeigt werden könnte. Weder soll eine konkrete Maßnahme der Heilbehandlung damit abgegolten noch eine Notlage beseitigt werden.

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