Erteilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den bedingten Sachpfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft nach Maßgabe des Moduls K3 im amtlichen Gerichtsvollzieherauftrag, fällt keine Nichterledigungsgebühr an, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben.

OLG Naumburg, Beschl. v. 15.10.2020 – 12 W 52/20

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