Die Abtretung von Arbeitseinkommen

Bei der Sicherung von Darlehnsverträgen oder Ratenkaufverträgen, aber auch in Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gläubiger verpflichten sich Kreditnehmer oder Käufer oftmals zu einer Lohn- oder Gehaltsabtretung. Dadurch wird der Arbeitgeber als Drittschuldner verpflichtet, im Sicherungsfall den jeweils pfändbaren Teil des Einkommens an den Gläubiger zu überweisen.

Die Abtretung (§ 398 BGB) wird durch Abschluss des Abtretungsvertrages wirksam, soweit die Forderung besteht und kein Abtretungsverbot besteht. Bei der Abtretung von Arbeitseinkommen ist insbesondere § 399 Hs. 2 BGB zu beachten. Danach ist die Abtretung von Ansprüchen unwirksam, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Solche Verbote finden sich insbesondere in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Einzelarbeitsvertrag für die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohn und Gehalt.

 

Hinweis

Das Abtretungsverbot kann allerdings umgangen werden, wenn dem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen erteilt wird. In diesem Fall muss der Gläubiger nach der Einziehung allerdings gegenüber dem Schuldner noch die Aufrechnung mit so einer offenen Forderung erklären.

Die Offenlage der Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber

Soweit der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehens- oder Ratenkaufvertrag oder der Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, wird der Arbeitgeber von einer Gehaltsabtretung regelmäßig keine Kenntnis erlangen (stille Zession). Deshalb kann der Arbeitgeber dann weiterhin schuldbefreiend an den Arbeitnehmer zahlen (§ 407 BGB). Gerät der Arbeitnehmer jedoch mit seinen Zahlungen mehr als nur geringfügig in Verzug oder stellt er die Leistung vollständig ein, legt der Gläubiger die Gehaltsabtretung gegenüber dem Arbeitgeber offen (offene Zession). Da der Drittschuldner dann von der Abtretung Kenntnis erlangt hat, kann er nur noch schuldbefreiend an den Gläubiger leisten (§ 407 BGB).

 

Hinweis

Für die Praxis muss allerdings beachtet werden, dass die Offenlage in der Abtretung nicht selten verlangt, dass dem abtretenden Schuldner die Absicht der Offenlage angezeigt und ihm eine abschließende Zahlungsfrist von zumindest zwei Wochen gewährt wird.

Die Pflichten des Arbeitgebers nach der Abtretung

Soweit das Arbeitsverhältnis endet oder Änderungen eintreten, die sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirken, treffen den Arbeitgeber gegenüber dem neuen Gläubiger keine Anzeige- oder Informationspflichten. Eine solche Pflicht ergibt sich zum einen nicht aus den gesetzlichen Vorschriften über die Abtretung (§§ 398 ff. BGB). Auch eine denkbare vertragliche Nebenpflicht kann den Drittschuldner nicht treffen, da er zum Gläubiger kein Vertragsverhältnis unterhält. Erklärungspflichten des Arbeitgebers entstehen nur bei der Forderungspfändung im Rahmen des § 840 ZPO. Diese Regelungen finden aber bei Abtretung der Forderung keine Anwendung.

 

Hinweis

Erhält der Gläubiger aus der Abtretung Zahlungen, so ist allerdings die Einstellung der Zahlungen ein sicheres Indiz für eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Dies kann Anlass geben, sowohl beim Drittschuldner als auch beim Schuldner nach den Veränderungen zu fragen. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht für den Drittschuldner zur Auskunft besteht, hindert ihn das Gesetz auch nicht, eine entsprechende Auskunft zu erteilen. War die Forderung bereits tituliert, kann sich aus diesem Geschehen auch die Rechtfertigung für einen Antrag auf vorzeitige und erneute Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ergeben. Darauf hinzuweisen kann die Auskunftsbereitschaft des Schuldners ebenso erhöhen wie der Hinweis auf die notwendige Titulierung und Pfändung, wenn noch eine untitulierte Forderung einzuziehen ist.

Die Handlungsoptionen des Gläubigers

Für den Gläubiger ist es von wesentlichem Interesse, ob seine Forderung aus den abgetretenen Lohn- und Gehaltsforderungen durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Umstände gefährdet ist. Da den Drittschuldner keine Anzeige- und Informationspflichten treffen, können diese Erkenntnisse nur über den bisherigen Gläubiger (Zedent), der gleichzeitig Schuldner des besicherten Anspruchs ist, gewonnen werden.

Eine solche Verpflichtung kann sich aus § 402 BGB ergeben. Danach ist der bisherige Gläubiger (Zedent) verpflichtet, dem neuen Gläubiger (Zessionar) die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden herauszugeben. Die Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers aus § 402 BGB umfasst jeden Umstand, über den Kenntnis erforderlich ist, um die Forderung einziehen zu können, selbst wenn der Zedent die Information erst nach der Abtretung erhält. Der Zedent ist insbesondere verpflichtet, dem Zessionar Leistungsort, Leistungszeit sowie den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zu nennen und Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des...

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