Es sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung anzunehmen, wenn der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lässt und im Nachhinein keinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt.

AG Heilbronn, Beschl. v. 30.8.2019 – 13 M 11096/17

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