Stundung

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher – bei gesetzlicher Vermutung hierfür – aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit bestimmt sich danach, ob durch seine Leistung sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet würde. Andererseits darf die Stundung auch dem Darlehensgeber nicht unzumutbar sein.

 

Hinweis

Die Stundung wird kraft Gesetzes gewährt. Der Schuldner bleibt aber berechtigt, seine Leistungen weiter zu erbringen. Dann gilt die Stundung als nicht erfolgt. Auch können Darlehensnehmer und Darlehensgeber abweichende Leistungsvereinbarungen treffen. Darüber soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auch ein Gespräch anbieten. Ohne abweichende Regelung verlängert sich das gesamte Vertragsverhältnis um den Stundungszeitraum.

Kündigungsschutz

Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der dargestellten Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf auch nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

Kleinstunternehmer

Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die vorstehenden Regelungen auf Kleinstunternehmer, d.h. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 2 Mio. EUR zu erstrecken.

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