Keine Antragspflicht …

Mit § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Frist kann nach § 4 des Gesetzes durch Verordnung des BMJV je nach der weiteren Entwicklung bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Lag zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife ihre Ursache in der Pandemie hat und die begründete Aussicht besteht, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

 

Hinweis

Als Folge sind Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang grundsätzlich zulässig. Auch gilt die Rückgewähr von Krediten, Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten, die im Aussetzungszeitraum gewährt wurden, als nicht gläubigerbenachteiligend. Auch andere Anfechtungstatbestände wegen Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum werden eingeschränkt. Kreditgewährungen sind nicht als Beitrag zur Insolvenzverschleppung zu werten.

… und auch kein Antragsrecht

Mit dieser Regelung korrespondiert § 3 COVInsAG. Danach kann der Gläubiger auf drei Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) bereits am 1.3.2020 vorgelegen hat.

Restschuldbefreiung

Bei der Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Zeit vom 1.3. bis zum 30.9.2020 herauszurechnen.

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