Einstellungsantrag verlangt eine Prognoseentscheidung

Gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist über die vom Schuldner beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hätte (BGH, Beschl. v. 28.10.2009 – VII ZB 82/09 Rn 1; Beschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, juris Rn 8; PG/Lohmann, ZPO, 10. Aufl., § 575 Rn 7).

BGH sieht den Streit um die Notwendigkeit einer Originalvollmacht offen

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, denn die vom Beschwerdegericht zugelassene und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht offenkundig unbegründet. Die Rechtslage erscheint zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, es läge ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, obwohl dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Antragstellung keine Originalvollmacht der für die Gläubigerin handelnden Inkassodienstleisterin beigefügt war.

Interessenabwägung zugunsten des Schuldners

Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses könnte der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung, wenn sich der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert, denn durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang ihrer Pfändung nicht berührt.

Gläubiger bleibt gesichert

Im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO können nur Regelungen getroffen werden, die sich auf die Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung beziehen, weshalb nur die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.1.2017 auszusetzen war. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt entsprechend § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung. Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

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