Der vergessene qualifizierte Vollstreckungsantrag

Dem Gläubiger steht eine titulierte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu. Ich habe als Bevollmächtigte eine Lohnpfändung ausgebracht, ohne aber gleichzeitig den Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO zu stellen. Ich habe jetzt also einen PfÜB ohne den erweiterten Vollstreckungszugriff.

Muss ich einen neuen PfÜB-Antrag stellen und dabei im Formular auf Seite 1 den Hinweis auf § 850f Abs. 2 ZPO geben oder stelle ich einen formularfreien Antrag auf Erweiterung des bestehenden PfÜBs, den ich dann im Original als Anlage beifüge? Muss ich bei dem Antrag (neuer Antrag oder Ergänzungsantrag) angeben, wie viel dem Schuldner zu belassen ist oder berechnet dies das Gericht selbst? Wie formuliere ich ggf. den Ergänzungsantrag?

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