Auf die richtige Antragstellung kommt es an

Ist der Umstand, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung tituliert ist, bereits im Ausgangstitel neben der Zahlung tituliert worden, kann der Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO bereits mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss tituliert werden. In diesem Fall wird das Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung genutzt.

In vielen Fällen erhält der Gläubiger die Informationen aber erst später, so dass die Feststellung isoliert tituliert wird und dann auch ein isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO gestellt werden muss. Gleiches kann gelten, wenn der zusätzliche Antrag bei der Pfändung zunächst übersehen wurde. Einen Musterantrag bietet Ihnen FoVo nachfolgend als Arbeitshilfe.

Muster: Isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO

 

Muster: Isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az.: … M … /

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich anzuordnen, dass

1. in Anwendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … , Az.: … der Drittschuldner angewiesen wird, dem Schuldner in Abweichung von § 850c ZPO lediglich einen monatlicher Betrag von vorläufig 898,00 EUR als unpfändbar für seinen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen.

2. Es wird klargestellt, dass von dieser Privilegierung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Kosten und Zinsen umfasst sind (BGH v. 10.3.2011 – VII ZB 70/08, FoVo 2011, 134)

3. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hatte.

4. Es wird klargestellt, dass der vorstehende Beschluss nur für den im Antrag genannten Gläubiger gilt.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Gläubiger hat nach dem Urteil des LG … vom … , Az: … , dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: … , beifüge, sowie zuzüglich der bisherigen Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO von dem Schuldner die aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtliche Gesamtforderung von … nebst weiterer Zinsen von … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu beanspruchen.

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags sowie wegen der weiteren Kosten für diesen Beschluss hat er die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen

… (Arbeitgeber)

– Drittschuldner –

aus dem zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet.

Der vollstreckbare Anspruch ist

ausweislich des vorgelegten Vollstreckungstitels
ausweislich des gesondert erwirkten Feststellungsurteils des LG … vom … , Az: …
nach dem konkret dargelegten Anerkenntnis des Schuldners innerhalb der in der Anlage vorgelegten Zahlungsvereinbarung

zugleich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet.

Auf dieser Grundlage kann der Schuldner nach § 850f Abs. 2 ZPO den vollständigen Schutz des § 850c ZPO nicht mehr beanspruchen. Ihm sind vielmehr lediglich die Beträge zu belassen, die er als notwendigen Unterhalt und zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche bedarf. Den notwendigen Unterhalt definiert der BGH mit dem individuellen Sozialhilfeniveau (BGH FamRZ 2010, 1798; BGH NJW-RR 2008, 733).

Unter Berücksichtigung der Wohnkosten hat sich dabei in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht durchgesetzt, dass dem Schuldner der doppelte Regelsatz nach § 28 SGB XII verbleiben kann (Musielak/Becker, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 850f Rn 12 m.w.N.) Dies gilt so lange, wie nicht feststeht, welche konkrete Kaltmiete und welche Heizkosten der Schuldner zu tragen hat. Hinzuzusetzen sind die für die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlichen Beträge. Danach ergibt sich folgender unpfändbarer Betrag:

Alternative 1
 
Doppelter Regelsatz nach § 28 Abs. 2 SGB XII = 2 × 449 EUR 898,00 EUR
Unterhaltspflichten … EUR
Gesamt … EUR
Alternative 2
 
Regelsatz nach § 28 Abs. 2 SGB XII 449,00 EUR
Kaltmiete … EUR
Heizkosten … EUR
Unterhaltspflichten … EUR
Gesamt … EUR

Die Anordnung nach § 850f Abs. 2 ZPO hat lediglich relative Wirkung für den antragstellenden Gläubiger (Musielak/Becker, ZPO, 18. Aufl., § 850f Rn 13). Da dies in der Praxis nicht immer beachtet wird und der antragstellende Gläubiger nicht erstrangiger Gläubiger ist, wird gebeten, dies ausdrücklich klarzustellen.

Es wird um kurzfristige antragsgemäße Entscheidung gebeten. Sofern beabsichtigt ist, den Schuldner anzuhören, wird um eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss der Anhörung des Schuldners und einer abschließenden Entscheidung gebeten, da anderenfalls die an den Schuldner ausgezahlten unpfändbaren Beträge für den Gläubiger unwiederbringlich verloren sind.

Hilfsweise wird gebeten anzuordnen, dass der Drittschuldner die über die vorstehenden unpfändbaren Beträge hinausgehende...

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