Misslich, aber richtig

Die Konsequenz des Amtsgerichtes mag für den Gläubiger misslich sein, in der Sache ist sie jedoch richtig. § 1 Abs. 1 GVFV sieht den Formularzwang für die Vollstreckung von Geldforderungen vor. § 788 ZPO betrifft die Vollstreckung einer Geldforderung, so dass auch insoweit der Formularzwang besteht. Dass sich im Umkehrschluss aus der Regelung ergibt, dass der Formularzwang für Räumungsansprüche nicht gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die Frage nach dem Formularzwang für jede einzelne titulierte Forderung gesondert zu beantworten.

Ausnahmen sind geregelt

Ausnahmen vom Formularzwang hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 GVFV geregelt. Danach sind reine Zustellungsaufträge sowie Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgenommen. Da der Gesetzgeber also die Option von Ausnahmen gesehen hat, in diesem Zusammenhang aber darauf verzichtet hat, die Pfändung von Geldansprüchen aus Nebenforderungen auszunehmen, fehlt es an einer Regelungslücke, die eine abweichende Betrachtung ermöglichen würde.

Einmal eine Vorlage fertigen

Tatsächlich erscheint der Formularzwang im Kontext der Räumungsvollstreckung auch nicht unverhältnismäßig. Wer regelmäßig Vermieter vertritt und die Räumungsvollstreckung veranlassen muss, kann sich eine entsprechende Vorlage für die Vollstreckung der Räumungskosten fertigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass neben der Räumung in der Regel auch Ansprüche aus dem verfahrensbezogenen Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreiben sein werden.

FoVo 2/2021, S. 38 - 40

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