Auftrag zur Räumungsvollstreckung

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, das in der Hauptsache auf Räumung (einer Wohnung) gerichtet ist. Mit formlosem Schreiben vom 18.5.2020 erteilte die Klägerin Räumungsauftrag und erklärte zugleich:

"Falls sich bei Vornahme der Räumung pfändbares Vermögen feststellen lässt, wird hiermit Pfändungsauftrag gem. § 803 ZPO wegen der Räumungskosten für diesen Auftrag gem. § 788 ZPO erteilt. … § 788 ZPO gilt für alle Vollstreckungshandlungen. Die Kosten sind zugleich beizutreiben. Nach Auffassung der Gläubigerin ist dafür kein gesonderter Pfändungsauftrag erforderlich. Der vorstehende Auftrag wird lediglich vorsorglich gestellt, damit die Pfändung nicht unterbleibt, falls der zuständige Gerichtsvollzieher anderer Meinung ist. Der Formularzwang gilt nicht für Räumungsaufträge. Portokosten für diesen Auftrag 3,00 EUR (0,80 EUR Porto + 2,20 EUR Einschreiben)".

GV beanstandet fehlenden Auftrag nach der GVFV

Mit Schreiben vom 5.6.2020 teilte der befasste Obergerichtsvollzieher (OGV) der Gläubigerin mit, dass ihrem Antrag, soweit er sich auf die Pfändung beziehe, nicht entsprochen werden könne, da das insoweit gemäß GVFV verbindlich zu nutzende Formular zur Vollstreckung von Geldforderungen nicht verwendet worden sei; es wurde um Nachbesserung gebeten.

Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Weigerung des befassten OGV, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufgrund der unterbliebenen Nutzung des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars durchzuführen. Die Gläubigerin meint, aus § 788 ZPO ergebe sich, dass die Kosten einer Vollstreckungshandlung auch ohne gesonderten Auftrag "zugleich" mit der Durchführung der Vollstreckungshandlung beizutreiben seien und dass, sofern ein formfrei erteilbarer Räumungsauftrag durchgeführt werde, die entsprechenden Kosten gleichermaßen nicht dem Formularzwang der GVFV unterlägen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge