Da sich der Pkw in der Regel in der räumlichen Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners befindet, muss der Gerichtsvollzieher diesen erfragen. Nicht jeder Gerichtsvollzieher tut dies von sich aus. Ein Hinweis kann jedenfalls nicht schaden.

Auch wird auf den Einwand des Schuldners, dass Sicherungseigentum einer Bank besteht oder sonstiges Dritteigentum anzunehmen ist, die Pfändung immer wieder unterlassen. Das Argument: Der Gläubiger müsse die Sache ja ohnehin wieder freigeben. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es nicht auf das Eigentum, sondern den Gewahrsam des Schuldners ankommt und Dritteigentum nicht zwingend zur Aufhebung der Pfändung führen muss. So kann etwa auf Sache und Anwartschaftsrecht im Wege der Doppelpfändung zugegriffen werden. Danach kann der Gerichtsvollzieher fragen. Gleiches gilt für die Frage nach dem Arbeitgeber, wenn die Pfändung nicht erfolgreich war, § 806a ZPO.

Solche Hinweise können in Modul O aufgenommen werden:

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