Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld ist eine der größten Sozialleistungen des Staates und wird regelmäßig angepasst. Als Teil des Familieneinkommens verbessert es letztlich die wirtschaftliche Gesamtsituation. Zum 1.7.2019 wird das Kindergeld mit 10 EUR mehr im Monat erheblich angehoben, was Spielräume für gütliche Einigungen in Form von Ratenzahlungsvereinbarungen gibt. Das Kindergeld beträgt ab dann

 
für das erste und zweite Kind je 204,00 EUR
für das dritte Kind 210,00 EUR
für jedes weitere Kind 235,00 EUR

Erhöhung des Mindestunterhaltes

Der Unterhalt für minderjährige Kinder wird durch die Gerichte bestimmt. Um hier möglichst einheitliche Lebensverhältnisse zu schaffen, haben die Oberlandesgerichte Unterhaltsrichtlinien herausgegeben. Die bekannteste ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie wird jährlich zum Jahresanfang angepasst. Unterhaltspflichtige müssen ab dem 1.1.2019 danach mehr für ihre minderjährigen Kinder zahlen.

Pfändungsfreibetrag: eigenes Einkommen des Minderjährigen

Der Mindestunterhalt beträgt nun 354 EUR. Auch unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt sich ein Einkommen des Kindes von 456 EUR. Dieser Betrag kann ausreichend sein, um das Kind ganz oder zur Hälfte nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil das Kind seinen Unterhaltsbedarf vollständig selbst decken kann, zumindest aber der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachkommt, so dass die vollständige Berücksichtigung des Kindes nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gerechtfertigt ist. Je höher der Unterhaltsanspruch wird, desto umfassender ist der Unterhaltsbedarf des Minderjährigen gedeckt. Die sich dadurch ergebenden pfändbaren Mehrbeträge sind meist erheblich.

Ratenzahlung: Auszahlungstermine beachten

Von besonderem Interesse sind auch die Auszahlungstermine für das Kindergeld. Sie werden jedes Jahr neu festgelegt und dann auch veröffentlicht (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Ueberweisungsplan-2019_ba021964.pdf). Der tatsächliche Auszahlungstag im Monat richtet sich dabei nach der letzten Ziffer des Kindergeldbescheides. Während die Nrn. 0 und 1 für eine Zahlung an den ersten Tagen des Monats stehen und die Nrn. 8 und 9 für eine Zahlung an den letzten Tagen, führen die Ziffern 2–7 zu Zahlungen im Laufe des Monats.

 

Beispiel

Bei der Kindergeldnummer 735FK124616 (Endziffer 6) wird das Kindergeld am 16.1., 13.2., 14.3., 12.4. usw. ausgezahlt.

Lastschriften an Auszahlungstermine anpassen

Für den Gläubiger hat das insoweit Bedeutung, als an diesem Tag das Konto des Schuldners in der Regel Deckung aufweisen wird. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Zahlungstermine in einer Ratenzahlungsvereinbarung daran ebenso auszurichten wie den Einzug von Lastschriften.

 

Hinweis

Eine solche Verfahrensweise ist durchaus im Sinne des Schuldners, weil sie Rücklastschriftkosten vermeidet, die der Schuldner nach §§ 280, 286 BGB zu tragen hätte. Am Monatsanfang oder zum 15. des Monats sind die Konten meist so mit Daueraufträgen und vorrangigen Lastschriften belastet, dass das Guthaben bzw. der vertraglich eingeräumte Dispositionskredit nicht ausreichen, um alle Belastungen abzudecken.

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