Die Entscheidung ist nicht zu Ende gedacht

Die Begründung des AG trägt nicht. Zu Ende gedacht bedeutet sie, dass der Gläubiger die Folgen der Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters eines minderjährigen Kindes tragen muss, dem gegenüber weder er noch der Schuldner rechtlich verpflichtet sind.

Die Behauptung, der Schuldner werde sonst selbst sozialhilfebedürftig, wird nicht begründet. Sie ist im Tatsächlichen wie Rechtlichen auch unzutreffend. Vielmehr hat die Mutter für das bedürftige Kind entweder einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, so dass der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergeht, der ihn dann gegenüber dem Kindesvater verfolgen muss. Anderenfalls besteht ein Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII (Hartz IV) für das bedürftige Kind. Das AG hätte dieser Frage zunächst einmal in einer rechtlichen Prüfung nachgehen müssen. Es hätte dann schnell erkannt, dass die Begründung nicht trägt.

BGH hat die Frage schon abweichend entschieden

Ohne dies auszusprechen, sieht das AG offensichtlich, dass eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850k Abs. 2 ZPO auf der Grundlage einer nach § 850k Abs. 5 ZPO zu erteilenden Bescheinigung oder einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht kommt.

Das AG übersieht auch völlig, dass der BGH die Frage schon in anderer Weise entschieden hat. Nach dem Beschluss des BGH v. 19.10.2017 (IX ZB 100/16 = FoVo 2017, 210) ist der Pfändungsfreibetrag nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und sie wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist. Diese Entscheidung ist zu § 850c ZPO ergangen, gilt aber wegen der gleichlautenden Regelung auch im Rahmen des P-Kontos nach § 850k ZPO. Der BGH hat klargestellt, dass der Wortlaut der Norm eindeutig ist und es für eine Analogie an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt.

FoVo 2/2019, S. 34 - 35

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