AG erhöht deshalb Pfändungsbeitrag auf dem P-Konto
Die Erhöhung des Freibetrages aufgrund der freiwilligen Unterhaltsleistung gegenüber dem minderjährigen Kind der Ehefrau ist gerechtfertigt. Bei der übernommenen Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen Kind der Ehefrau handelt es sich nicht um eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Das minderjährige Kind der Frau ist mit dem eigenen Kind des Schuldners gleichzusetzen (vgl. LG Limburg, Beschl. v. 18.9.2002 – 7 T 154/02).
Schuldner sei sonst von Sozialhilfe bedroht
Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass der Schuldner durch die Unterhaltung des minderjährigen Kindes der Ehefrau gefährdet ist, selbst sozialhilfsbedürftig zu werden. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindesvater kann nicht durch den Schuldner getragen werden. Es ist daher der Pfändungsfreibetrag um ein weiteres Kind zu erhöhen.
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