Stichwort/Fundstelle |
Leitsätze |
Abschriften LG Frankfurt/Oder v. 9.1.2024 – 19 T 153/23 |
1. Der Gerichtsvollzieher hat den am Vollstreckungsverfahren Beteiligten nicht nur auf Antrag Einsicht in seine Akten zu gestatten, sondern auch Abschriften einzelner Aktenstücke – gegen die Erstattung der Dokumentenpauschale – zu erteilen. 2. Der Gerichtsvollzieher darf einem Gläubiger auf dessen Verlangen hin die Übersendung einer Abschrift der ihm übersandten Drittauskünfte hinsichtlich der zur Vollstreckung nicht erforderlichen Daten nicht in anonymisierter Form verweigern. |
Abschriften LG Tübingen v. 26.3.2020 – 5 T 34/20 |
Bei einer negativen Drittauskunft muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auf Antrag eine Kopie der entsprechenden Anfrage und der Antwort zukommen lassen. |
Abschriften LG Stuttgart v. 5.2.2016 – 19 T 25/16 |
Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, hat der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Einholung einer Drittauskunft beim Kraftfahrtbundesamt gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO die gesamte Fahrzeugakte einzuholen und an den Gläubiger zu übermitteln, sodass ggf. alle pfändungsrelevanten Daten für das Fahrzeug vorliegen. |
Auslagenpauschale OLG Köln v. 23.5.2023 – 17 W 51/22 |
Wird der Gerichtsvollzieher unter Verwendung eines modularen Vollstreckungsauftragsformulars gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften beauftragt, ist gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG von nur einem Auftrag auszugehen, für den die Pauschale nach KV 716 GvKostG nur einmal anfällt. |
Auskunft AG Bayreuth v. 4.7.2013 – 7 M 289/13 |
Bei einer Mitteilung von Drittauskünften durch das Kraftfahrtbundesamt an den Gläubiger ist es unerheblich, ob der Standort der Fahrzeuge bekannt ist. |
Elektronische Auskunftsabfrage LG Tübingen v. 26.3.2020 – 5 T 34/20 |
Der Gerichtsvollzieher ist bei elektronischen Anfragen verpflichtet, diese zu dokumentieren und zum Inhalt seiner Akte zu machen. |
Ermittlung zum Aufenthalt AG Oldenburg v. 1.2.2024 – 66 M 567/23 |
Der Ermittlungsbericht eines privaten Dienstleisters reicht nicht aus, um die Voraussetzungen nach § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO – Unzustellbarkeit der Ladung – für eine Drittauskunft nachzuweisen. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Meldebehörde oder eine andere Stelle gemäß § 755 Abs. 1 und 2 ZPO. |
Ermittlung zum Aufenthalt LG Nürnberg-Fürth v. 14.2.2023 – 15 T 799/23 |
Ein erfolgloser Zustellversuch der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist keine Voraussetzung für einen Drittauskunftsanspruch nach § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO. |
Frist des Antrags AG Neuss v. 21.1.2020 – 63 M 34/20 So auch LG Schwerin v. 5.8.2019 – 5 T 115/18 |
1. Ein zeitlicher Zusammenhang der Einholung von Drittauskünften mit dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erforderlich. 2. Lediglich dann, wenn die Zweijahresfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO abgelaufen ist, ist das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu betreiben. |
Geburtsdatum des Schuldners LG Darmstadt v. 13.6.2023 – 5 T 181/23 |
1. Der Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nur dann von der Nennung des Geburtsdatums des Schuldners abhängig machen, wenn ohne das Geburtsdatum die Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt ist. 2. Der Gläubiger ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher das Geburtsdatum des Schuldners zu nennen, insbesondere dann nicht, wenn er dieses nicht kennt. Denn der Gerichtsvollzieher ist als öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 2 BDSG in der Lage, das Geburtsdatum des Schuldners mittels einer Melderegisterauskunft gemäß § 34 BMG zu ermitteln. |
Gemeinschaftskonten AG Bayreuth v. 4.7.2013 – 7 M 289/13 |
1. Eine Drittauskunft kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem nachgefragten Schuldnerkonto um ein Pfändungsschutzkonto handelt, da § 850k ZPO grundsätzlich auch, im ggf. zu ermittelndem Umfang, die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos zulässt. 2. Bei einer Drittauskunft über Konten des Schuldners, die als Gemeinschaftskonten geführt werden, sind weder die Konten noch die Namen der Mitkontoinhaber zu löschen. |
Gütliche Erledigung AG Dortmund v. 5.10.2021 – 249 M 303/21 |
Wenn ein Gerichtsvollzieher Auskünfte Dritter über das Vermögen eines Schuldners einholen soll, hat er von dem Versuch einer gütlichen Einigung abzusehen. Der Versuch einer gütlichen Einigung bei einem Auftrag auf Einholung von Drittauskünften stellt einen überflüss... |