Anträge nach § 802l werfen Fragen nach dem Auskunftsumfang auf

Immer wieder werden der Redaktion Vollstreckungsfälle geschildert, in denen der Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO bei den dort genannten Auskunftsstellen beauftragt wird. Bei den übermittelten Auskünften muss dann festgestellt werden, dass Teile geschwärzt wurden. Besonders häufig kommt dies nach den Schilderungen bei Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern vor. Hier werden die Kontoinhaber geschwärzt, wenn der Schuldner lediglich verfügungsbefugt ist. Das wirft die wiederkehrende Frage auf, ob und inwieweit Gerichtsvollzieher die erteilten Auskünfte vor der Weitergabe an den Gläubiger in Teilen unkenntlich machen dürfen.

Auskunftsstellen und Auskunftsumfang

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO in der hier zugrunde gelegten Fassung ab dem 1.1.2022 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung – und ab dem 1.1.2022 auch bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen – den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und Abs. 1a AO bezeichneten Daten – ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO – abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO) oder beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben. Der Antrag kann alternativ oder kumulativ einen oder mehrere Auskunftsersuchen umfassen.

Jetzt auch der unbekannt verzogene Schuldner

Ab dem 1.1.2022 kann die Auskunft auch verlangt werden, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft daran gescheitert ist, dass dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt werden konnte und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Die Hürden sind also gleichwohl hoch.

Erhoben werden nur für die Vollstreckung erforderliche Daten

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 2 ZPO unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Der Gerichtsvollzieher informiert den Gläubiger nach § 802l Abs. 3 ZPO unverzüglich und in dem Umfang, wie die Auskünfte für die Vollstreckung erforderlich sind.

 

Hinweis

Hier kann sich der Gläubiger einen zeitlichen Vorsprung erarbeiten, um vollstreckungshindernde Maßnahmen des Schuldners zu verhindern. Der Schuldner ist nämlich erst innerhalb von vier Wochen – dem Schutzzweck folgend erst zum Ende der Frist (so auch Fleck, in: BeckOK-ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, § 802l Rn 20) – über die erteilten Auskünfte zu informieren. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass insbesondere die Forderungspfändung durch eine vorherige Abtretung des Schuldners nach der Auskunftserteilung ins Leere liefe.

Soweit Angaben der Rentenversicherungsträger übermittelt werden, wird hier nicht von Schwärzungen berichtet.

 

Hinweis

Allerdings wird es als gerechtfertigt angesehen, wenn der Gerichtsvollzieher bei der erteilten Auskunft, dass kein Arbeitgeber zu ermitteln sei, weitergehende Daten wie Aktenzeichen, Versicherungsnummer, Nachrichten-, Absender- und Antworten-ID und der RV-Träger schwärzt (AG Eschweiler v. 3.2.2021, 61 M 115/21).

Anders verhält sich dies bei Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern. Hier ist allerdings zu differenzieren.

Differenzierte Angabe gelöschter Konten

Auskünfte über gelöschte Konten sind nach Ansicht der Kommentarliteratur (Musielak/Voit, ZPO, 18 Aufl., § 802l Rn 10; Forbriger, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 802l Rn 31; Fleck, in: BeckOK-ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, § 802l Rn 19) und der Rechtsprechung (LG Ravensburg DGVZ 2013, 214; AG Hamburg DGVZ 2014, 20) nicht weiterzugeben.

Dem kann allerdings nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Die Auffassung verkennt nämlich, dass die Vermögensauskunft Dritter auch der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vermögensauskunft des Schuldners nach 802c, 802d ZPO dient (so zutreffend Forbriger, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 802l Rn 1). Deshalb sind g...

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