Leitsatz

1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 ZPO.

BGH, Beschl. v. 5.3.2020 – I ZB 50/19

1 I. Der Fall

Kombinierter Antrag nach §§ 802c und 802l ZPO

Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid eine Hauptforderung in Höhe von 237,95 EUR. Sie beauftragte einen Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 15 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von jeweils 3 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften geltend.

GV nimmt Vermögensauskunft ab und Schuldner zahlt (fast) alles

Der GV bestimmte den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, worauf der Schuldner 389,42 EUR auf das Dienstkonto des GV zahlte. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen.

Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von Drittauskünften entfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 18 EUR fortzusetzen, kam der GV nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

2 II. Aus der Entscheidung

Unzulässige Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

§ 567 Abs. 2 ZPO begrenzt die Rechtsschutzmöglichkeiten

Die im Streitfall gegebene Weigerung des GV, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. §§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2012, 3308 Rn 11 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn 44; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn 20).

BGH sieht keine Bedenken gegen die Begrenzung des Rechtsmittelweges

Der BGH begründet, dass der Gesetzgeber 2004 die Bestimmung der Beschwerdewerte in Kostensachen vereinheitlicht habe und dies auch sachangemessen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der förmlichen Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO. Auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit sei nicht verletzt.

LG vernachlässigt amtswegige Prüfung der Zulässigkeit

Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdegericht entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, weil die Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung vom Gesetz ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdewert beläuft sich im Streitfall auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 EUR und erreicht daher den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Mindestbeschwerdewert nicht. Diese Kosten bestehen in einer 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 237,95 EUR, die sich bei Zugrundelegung der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG auf 13,50 EUR beliefe. Nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt die Mindestgebühr allerdings 15 EUR. Hinzuzusetzen ist die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 % des Gebührenbetrags, die sich im Streitfall auf 3 EUR beläuft.

Es besteht insoweit keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar.

BGH sieht aber auch keine Begründetheit

Die vorliegende Rechts...

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