AG trifft Abwägungsentscheidung zu § 769 ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel – Vollstreckungsgegenklage wegen Verwirkung – ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.

Klägerin hat nicht konsequent gehandelt

Da der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.7.2018 – rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Räumungstitel – erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und Räumungsklage angedroht hat, liegt nahe, dass er selbst von einer Verwirkung ausgegangen ist.

Da die Räumung unmittelbar bevorsteht, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten.

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