Räumungsvollstreckung nach fünf Jahren

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwirkt. Tatsächlich wurde die Räumung aber weder freiwillig noch zwangsweise bewirkt. Vielmehr hat der Gläubiger fünf Jahre zugewartet, bis er den Mietvertrag erneut fristlos kündigte und die Räumungsklage androhte. Dann leitete er aber tatsächlich die Vollstreckung aus dem alten Vollstreckungstitel ein. Darauf hat der Schuldner Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO gestellt. Hierüber hatte das AG zu entscheiden. Der Schuldner macht geltend, der titulierte Räumungsanspruch sei verwirkt. Das Verfahren hat sich dann anderweitig erledigt.

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