Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach …

Für die Frage, ob und welche Rechtsverfolgungskosten der Schuldner zu tragen hat, muss zwischen dem Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unterschieden werden. Es ist also keine Frage der Ideologie, sondern eine der Rechtsanwendung.

Für den Anspruch dem Grunde nach ist zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen zu unterscheiden. Es kommt also nicht nur der Verzug in Betracht.

Checkliste: Anspruchsgrundlagen für die Rechtsverfolgungskosten

 
Anspruchsgrundlagen für Rechtsverfolgungskosten
materiell-rechtliche prozessuale
Vertragliche Vereinbarungen zur Kostenübernahme §§ 91 ff. ZPO
Verzug, §§ 280, 286 BGB § 788 ZPO
Pauschalierter Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 788 ZPO
Unerlaubte Handlung nach §§ 823, 826 BGB § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 91 ZPO
Aufwendungsersatzansprüche nach § 683 BGB  

Beim Einsatz eines Außendienstes kommen mangels Prozessrechtsverhältnis nur materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Auch wenn der Außendienst also nach Titulierung stattfindet, kommt eine Erstattung der Kosten nach § 788 ZPO nicht in Betracht (AG Neubrandenburg DGVZ 2017, 153).

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