Vollstreckungshindernisse sehen und früh handeln

Es lässt sich nicht immer vermeiden, dass die Vollstreckung von Bedingungen abhängt oder ihr Hindernisse entgegenstehen. Umso wichtiger ist es, solche Hindernisse frühzeitig zu sehen und darauf zu reagieren.

Ist absehbar, dass die Vollstreckungsforderung von einer Gegenleistung abhängig ist, sollte deshalb schon im Ausgangsprozess der Antrag gestellt werden festzustellen, dass sich der beklagte Schuldner mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Wird dies unterlassen oder scheitert dies aus Rechtsgründen aus, ist dies gleichbedeutend damit, dass der Vollstreckungstitel nicht unmittelbar vollstreckt werden kann. Er bleibt damit zeitweise wirtschaftlich wertlos.

Annahmeverzug frühzeitig feststellen lassen

Der Schuldner kommt nach § 293 BGB mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Erforderlich ist ein Angebot in der ihm gebührenden Art und Weise. Dem steht gleich, dass der Schuldner die Gegenleistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Eine solche Ablehnung kann auch darin gesehen werden, dass ihm die Leistung Zug um Zug angeboten wird und er gleichwohl die Leistung ablehnt, indem er umfänglich die Abweisung der Klage beantragt. Allein aus dieser Konstellation heraus kann also im Regelfall schon im Ausgangsprozess die Feststellung begehrt werden, dass sich der Schuldner im Verzug der Annahme befindet. Es muss insoweit nicht die Vollstreckung oder die außergerichtliche Erfüllung abgewartet werden.

Der Antrag

Im Ausgangsverfahren kann daher schon beantragt werden: "Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) beschriebenen, Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung im Annahmeverzug ist."

FoVo 1/2019, S. 7 - 10

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