Es fehlt an einer Rechtsgrundlage

Die Erinnerung war nach § 5 Abs. 1 GvKostG zulässig und in der Sache begründet. Die Erhebung der Dokumentenpauschale in Höhe von 1 EUR erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich nicht aus Nr. 700 KV GvKostG.

Eine zulässige Erhebung der Dokumentenpauschale nach Maßgabe von Nr. 700 KV GvKostG setzt voraus, dass durch den GV in den dort abschließend geregelten Fällen berechtigt Dokumente hergestellt oder überlassen wurden. Der GV kann danach eine Dokumentenpauschale nur erheben, wenn Kopien oder Ausdrucke auf Antrag oder nach Übersendung per Telefax gefertigt werden oder für den Fall, dass es der Auftraggeber unterließ, eine ausreichende Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn diese bei der Überlassung oder Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Dateien durch den Gerichtsvollzieher angefertigt werden müssen.

Erforderlich: konkreter Auftrag zur Fertigung von Kopien

Zwar erfolgt die Übersendung der Abschriften von Auskünften durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen des von dem Gläubiger beauftragten Zwangsvollstreckungsverfahrens, doch liegt kein konkreter Antrag auf Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken vor, der geeignet wäre, den Gebührentatbestand aus Nr. 700 KV GvKostG auszulösen. Denn mit der Übersendung der Abschriften von Drittauskünften kommt der Gerichtsvollzieher seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten aus § 802I Abs. 3 ZPO nach, wonach er verpflichtet ist, die Gläubiger und den Schuldner über das Ergebnis der Erhebung zu unterrichten.

Eigenobliegenheit des GV zur Übersendung von Dokumenten

Über § 802I Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Regelung aus § 802d Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich die Pflicht des GV, dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten. Die Übersendung der eingeholten Auskünfte durch den GV hat in Erfüllung seiner Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten von Amts wegen zu erfolgen, § 34 GVGA (Musielak, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 802 Rn 10; Kind/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, KV 700 GvKostG Rn 7, 8).

Systematische Auslegung durch das AG

Das Tätigwerden des GV im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt regelmäßig auf Antrag des Gläubigers. Sofern jeglicher Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen, ausreichend für die Auslösung des Gebührenbestandes des Nr. 700 KV GvKostG wäre, käme der ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung aus Nr. 700 KV GvKostG, lediglich für auf Antrag gefertigte Kopien und Ausdrucke eine Dokumentenpauschale erheben zu können, keine eigenständige, den Regelungsinhalt bestimmende und begrenzende Bedeutung mehr zu.

Mitteilungspflicht wird mit der Gebühr vergütet

Soweit der GV seiner von Amts wegen bestehenden Informationspflicht nachkommt, indem er dem Gläubiger über das Ergebnis der eingeholten Drittauskunft Ablichtungen zukommen lässt, wird diese Tätigkeit über die Gebühr der Nr. 440 KV GvKostG – Einholung einer Drittauskunft –, welche der GV auch zu Recht in der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz gebracht hat, abgegolten.

Vergleich der Gebühren bestätigt das Ergebnis

Zu Recht weist der Erinnerungsführer darauf hin, dass die Systematik der weiteren Kostenregelung diese Wertung stützt. Nach dem Gebührentatbestand der Nr. 442 KV GvKostG fällt die gegenüber der Nr. 440 KV GvKostG geringere Gebühr immer dann an, wenn gem. § 802I Abs. 4 ZPO eine bereits in anderer Sache eingeholte Drittauskunft einem weiteren Gläubiger lediglich zur Information übermittelt wird. Die reine Übermittlung einer bereits erhobenen Drittauskunft löst somit eine geringere Gebühr aus. Diese Gebühr fällt jedoch lediglich im Regelungsbereich des § 802I Abs. 4 ZPO an. Für den Fall der Einholung der Information nach § 802l Abs. 1 ZPO verbleibt es bei der Gebühr nach Nr. 440 KV GvKostG, die somit sowohl die Erhebung als auch die Übermittlung der Daten an den Gläubiger im Rahmen der Informationspflicht des Gerichtsvollziehers erfasst.

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