Außergerichtliches Forderungsverlangen

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte seit dem 1.10.2008 bis zur Stellung des Insolvenzantrags war.

Der Kläger forderte von der Beklagten unter Hinweis auf Zahlungen aus der Barkasse und von verschiedenen, jeweils auf Guthabenbasis geführten Konten der Schuldnerin mit Schreiben vom 4.3.2013 die Zahlung von 224.883,93 EUR. Der Kläger behauptet, dem Schreiben seien später im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Anlagen beigefügt gewesen.

Mahnantrag um 3 EUR niedriger

Am 6.9.2013 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 224.880,93 EUR, die er mit "Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbHG gem. Schreiben vom 4.3.2013" bezeichnete. Daneben wurden 2.772,90 EUR als Nebenforderung mit der Bezeichnung "Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v. 224.883,93 EUR" geltend gemacht.

Widerspruch und Verjährungseinrede

Nach dem Widerspruch der Beklagten beantragte der Kläger am 6.3.2014 die Abgabe des Verfahrens an das LG, bei dem er den Anspruch – nunmehr in der Hauptsache gerichtet auf Zahlung von 227.116,45 EUR – mit am 28.3.2014 eingegangenem Schriftsatz begründete. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiterverfolgt.

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