Leitsatz

Die Klägerin, eine ausschließlich in Deutschland aktive Limited englischen Rechts, begehrte Zahlung von Werklohn aus Arbeiten, die sie in Deutschland erbracht hatte. Während des Verfahrens war sie im Register gelöscht worden. Nach englischem Recht endet damit ihre Existenz. Sie kann also auch nicht mehr Partei in einem Rechtsstreit sein. Das Vermögen der Limited verfällt der englischen Krone. Das gilt aber nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht für das außerhalb des Vereinigten Königsreichs, insbesondere in Deutschland belegene Vermögen. Insoweit bestehe die Limited als sog. "Restgesellschaft" in Deutschland fort und könne als solche trotz der Löschung vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden, solange sie hier noch über Vermögenswerte verfügt.

 

Hinweis

Es geht hier um einen Fall, der die deutsche Justiz künftig häufiger beschäftigen wird. In der Folge der "Inspire Art Entscheidung" des EuGH (Rs C 167/01 vom 30.9.2003) wurde in Deutschland massiv die englische Limited als Gesellschaftsform und als - vermeintlich preiswerte und unkomplizierte - Alternative zur deutschen GmbH beworben. Inzwischen sollen in Deutschland rund 46.000 Limiteds aktiv sein. Bei den meisten handelt es sich um kleine Gesellschaften mit Gesellschaftern und Geschäftsführern, die mit dem englischen Gesellschaftsrecht nicht vertraut sind, oftmals nicht einmal die englische Sprache beherrschen und sich mehr oder weniger blind den "Rundum-Sorglos-Paketen" der professionellen Anbieter anvertrauen. Dabei wird übersehen, dass das englische Recht den Gesellschaftern und/oder Directors zahlreiche Pflichten gegenüber dem Companies House auferlegt. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Einreichung der "annual returns" und der Jahresabschlüsse. Die Strafen bei Missachtung sind drakonisch: Neben Bußgeldern, die Gesellschaft und Directors auferlegt werden, droht als letzte Konsequenz die Löschung wegen Inaktivität. Diese Folge hat die Klägerin offenbar im vorliegenden Fall getroffen, wie zuvor schon eine andere Gesellschaft in einem kürzlich vom Thüringischen OLG (Beschl. v. 22.8.2007, 6 W 244/07) entschiedenen Fall. Die Schonfrist ist also abgelaufen. Die Entscheidung ist daher zunächst Anlass all diejenigen zu warnen, die sich einer englischen Limited bedient haben, um ihr Geschäft in Deutschland zu betreiben, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Companies House gewissenhaft nachzukommen.

Die Konsequenzen der Löschung sind dramatisch: Nach englischem Recht verfällt das gesamte Vermögen der Gesellschaft der englischen Krone. Ferner trifft die Haftung bei Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unmittelbar die handelnden Gesellschafter und Geschäftsführer; der Haftungsschild der Limited ist zerstört.

Die Frage für das OLG Nürnberg war nun, was es mit der bei ihm noch anhängigen Werklohnklage der gelöschten Limited tun sollte. Folgende Lösungen boten sich an: Aufgrund der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 kam die englische Krone als Rechtsnachfolgerin in Betracht, die dann anstelle der erloschenen Limited als Klägerin den Prozess hätte aufnehmen müssen. Oder - soweit diese Folge in Deutschland nicht anzuerkennen ist - die hinter der Limited stehenden und handelnden Gesellschafter sind - vom erloschenen Limited-Mantel sozusagen entkleidet - deren Rechtsnachfolger in der dann nach deutschem Sachrecht zu qualifizierenden Form (Einzelunternehmer, GbR oder OHG). Das OLG wählt einen dritten Weg, das vom deutschen Richterrecht entwickelte Institut der "Restgesellschaft": Danach wird die im Gründungsstaat erloschene Gesellschaft als in Deutschland fortbestehend fingiert. Das OLG Nürnberg bezieht jedoch nicht Stellung zu der Frage, wie diese Restgesellschaft verfasst sein soll, insbesondere welches Gesellschaftsstatut auf sie anzuwenden ist. Englisches Gesellschaftsrecht kann es eigentlich schon deswegen nicht sein, weil das englische Gesellschaftsrecht die Restgesellschaft gerade nicht kennt und danach die Limited inexistent ist. Die Restgesellschaft ist vielmehr ein Institut deutschen (Richter-)Rechts. Ob sie dann wie ihre Ursprungsgesellschaft, also als Limited, verfasst ist, ob also quasi das englische Gesellschaftsrecht in die deutsch-rechtliche Hülle der Restgesellschaft implantiert wird, oder ob man sich einer vergleichbaren deutschen Rechtsform - hier der GmbH - bedient, ist ebenfalls offen.

Um zwei Vorfragen hat sich das OLG herumgedrückt: Zunächst wäre zu klären gewesen, ob der Anfall des Vermögens an die Krone nicht auch in Deutschland für hier belegenes Vermögen anzuerkennen wäre. Daran wäre zu denken, wenn sec. 654 CA 1985 eine gesellschafts- und damit privatrechtliche Folge beschreibt und kein (hoheitliches) Aneignungsrecht des Staates begründet und diese Vorschrift nicht nur einen räumlich auf das Vereinigte Königreich beschränkten Anwendungsanspruch hat. Solche Vorschriften sind in Deutschland etwa mit §§ 1936, 45 Abs. 3 BGB bekannt.

Zum zweiten hätte eine Auseinandersetzung mit der "Jersey-Entscheidung" des BGH vom 1.7.2002 (II ZR 380...

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