Kurzbeschreibung

Dieses Muster enthält eine Einladung zu einem betriebsinternen Seminar im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung für Verwalter, das die Neuerungen des WEMoG zum Inhalt hat.

Zu diesem Muster

Neben dem durch das WEMoG eingeführten Erfordernis einer Zertifizierung des Verwalters, bleibt die Weiterbildungspflicht nach wie vor bestehen. Verwaltungsunternehmen können diese für ihre Mitarbeiter in Form von Präsenzveranstaltungen organisieren. Als Maßnahmen in Präsenzform kommen Online-Seminare mit Präsenzkontrolle, Tagungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge infrage. Insbesondere betriebsinterne Maßnahmen können mit externen Referenten bzw. Seminaranbietern durchgeführt werden, durchaus aber auch mit betriebsinternen Referenten. Das nachfolgende Muster enthält die Formulierung eines solchen betriebsinternen Seminars, das insbesondere die Änderungen durch das WEMoG zum Gegenstand hat.

Informations-/Einladungsschreiben zu betriebsinterner Fortbildungsmaßnahme

  _______-Verwaltungsgesellschaft mbH
  München, den 22.2.2021

Sehr geehrte Frau ____________,

auch im ersten Halbjahr dieses Jahres setzen wir unsere Serie von Inhouse-Seminaren im Rahmen der Weiterbildungspflicht unserer Mitarbeiter gemäß § 34c Abs. 2a GewO fort, um Sie bei Ihren Weiterbildungspflichten zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund laden wir Sie zu unserem

Inhouse-Seminar am 23.3.2021

ein. Das Seminar wird in unserem Konferenzraum stattfinden. Beginn ist um 10 Uhr, enden wird das Seminar um 16.30 Uhr. Die Mittagspause haben wir von 12.45 Uhr bis 13.30 Uhr geplant. Insoweit laden wir Sie herzlich zu einem Büffet in unserer Kantine ein. Am Vormittag werden wir eine Kaffee-Pause zwischen 11.15 und 11.30 Uhr einlegen und am Nachmittag zwischen 14.45 und 15 Uhr.

Wir können Ihnen einen Weiterbildungsumfang von 5 Zeitstunden bescheinigen. Bitte beachten Sie insoweit, dass wir eine Anerkennung dieser Weiterbildungsmaßnahme seitens der zuständigen Behörde nicht garantieren können, da eine Kontrolle der bislang durchgeführten Weiterbildung durch die zuständige Behörde, mit der seit Beginn dieses Jahres zu rechnen ist, noch nicht erfolgt ist. Wir meinen aber, die maßgeblichen Vorgaben der Anlage 2 zu § 15b Makler- und Bauträgerverordnung eingehalten zu haben.

Seminarinhalte am Vormittag sind die Neuregelungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum Wirtschaftsplan, der Jahresabrechnung und dem Vermögensbericht. Folgende Themen erwarten Sie:

Beschlussgegenstand bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Bestandteile von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen, Verteilung von Heizungs- und Wasserkosten, Umsatzsteuer in der WEG-Abrechnung, Behandlung von Verwalterzusatzgebühren, Darstellung rücklagenfinanzierter Erhaltungsmaßnahmen, Behandlung von periodenfremden Ausgaben und Einnahmen, Bestandteile des Vermögensberichts, Rücklagendarstellung im Vermögensbericht, Darstellung der Kontenentwicklung sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten, Darstellungen sonstigen wesentlichen Verwaltungsvermögens.

Zu diesen Themen wird Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht _________ aus der Kanzlei _________ referieren.

Seminarinhalte am Nachmittag bilden ebenfalls die Neuregelungen durch das WEMoG. Folgende Themen erwarten Sie:

Abgrenzung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen, die einzelnen Formen einer baulichen Veränderung und die Voraussetzungen an eine ordnungsmäßige Beschlussfassung, Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung bei Maßnahmen der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums, was bei baulichen Veränderungen des Sondereigentums zu beachten ist.

Zu diesen Themen wird unser Prokurist und Leiter Technische Verwaltung, Herr Ass. iur. _________ referieren, der zu Themen technischer Voraussetzungen und ihrer Umsetzung in den Gemeinschaften der Wohnungseigentümer regelmäßig Vorträge an der örtlichen IHK und für Verwalterverbände hält.

Wir hoffen, Sie am 23.3.2021 begrüßen zu dürfen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge