Normenkette

§ 8 WEG, § 1026 BGB, § 1093 BGB

 

Kommentar

1.  Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.

2.  Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrecht(e) nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muss notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.

3.  Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2000, 15 W 103/00)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung  

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