(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

 

(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden.

 

(3) Der Antrag muss enthalten:

 

1.

Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere

 

a)

eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens

 

b)

die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,

 

c)

den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens;

 

2.

den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);

 

3.

die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;

 

4.

soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;

 

5.

den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

 

a)

Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen,

 

b)

Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.

[1] Zum 1.1.2020 geändert vor Inkrafttreten durch Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 26. April 2022, BGBl. I 2022 S. 850.

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