Leitsatz

Wer als Betriebsprüfer vom Geprüften Schweigegeld fordert, riskiert seinen Rauswurf. Hier ging es um die Prüfung eines Autohauses und Beanstandungen im Bereich der Vorführwagen. Der Betriebsprüfer stellte in Aussicht, den Prüfbericht zu schönen – gegen 15.000 EUR Schweigegeld. Dies rechtfertigt eine die fristlose Kündigung.

 

Sachverhalt

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebsprüfers ab. Nach Angaben eines Autohändlers hatte ihm der Kläger angeboten, einen Prüfbericht zu schönen, wenn er dafür 15.000 EUR Schweigegeld bekomme. Der Be­­triebsprüfer war für einen Autohersteller tätig. Er habe gegenüber dem Autohändler ein "Drohszenario" aufgebaut, indem er ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bargeldforderung erklärt habe, dass er bei der Prüfung des Autohauses Bean­­standungen im Bereich der Vorführwagen in einer Größenordnung von 98.000 EUR und im Mietwagenbereich von weiteren 17.000 EUR festgestellt habe.

Der Händler wandte sich an den Hersteller, der den Kläger daraufhin fristlos rauswarf. Der Gekündigte bestritt den Vorwurf. Gleichwohl wertete das LAG die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig. Der Betriebsprüfer habe mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein bestechlicher Mitarbeiter handle den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen ein Rauswurf nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei entsprechend begründetem Verdacht vertretbar.

 

Hinweis

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Pflichtverletzung zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Denn nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragsverletzung, sondern bereits der dringende, schwerwiegende Verdacht einer – nicht erwiesenen – strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigen (BAG, Urteil v. 29.11.2007, 2 AZR 724/06.) Typische Fälle für die Verdachtskündigung sind strafbare Handlungen, wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.1.2011, 10 Sa 456/10.

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