Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt einen Überblick über den Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung. Außerdem werden verschiedene Maßnahmen der Arbeitsförderung dargestellt.

Vorbemerkung

Die Tabelle bezieht sich nur auf die folgenden Personengruppen:

  • Inhaber eines Ankunftsnachweises,
  • Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und
  • Inhaber einer Duldung.

Zu den Rechtsgrundlagen und weiteren Formen des Aufenthaltsstatus vgl. die Tabelle Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus und Arbeitsaufnahme.

Arten der Beschäftigung und Arbeitsförderung für Asylbewerber und Geduldete

  Asylbewerber Geduldeter
Rechtsnorm § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel[2]
Art der Beschäftigung
Arbeitsverhältnis

Während der Wartefrist: keine Beschäftigung möglich.

Dauer der Wartefrist: 3 Monate bei Aufenthalt in einer Kommune, danach Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Beschäftigungsbedingungsprüfung; 9 Monate bei Aufenthalt in LEA[3], ab dem 10. Monat des Aufenthalts Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Zustimmung der BA.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA; freier Zugang zur Beschäftigung.

Während der Wartefrist (bei Aufenthalt in einer Kommune: 3 Monate, bei Aufenthalt in LEA: 6 Monate Duldung): keine Beschäftigung möglich.

Danach: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Beschäftigungsbedingungsprüfung.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich; freier Zugang zur Beschäftigung.
Leiharbeitsverhältnis Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Ausbildung Aufnahme einer Ausbildung nach Ablauf der Wartefrist Aufnahme einer Ausbildung bei Aufenthalt in einer Kommune ab dem 1. Tag der Duldung möglich, bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist.
Hospitation[4] möglich möglich
Pflichtpraktikum[5]

gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung

-> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich

gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung

-> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich
Praktikum zur Berufsorientierung[6] bis zu 3 Monaten Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich
Praktikum zur Berufsorientierung über 3 Monate Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BeschV) Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV)
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum[7] bis zu 3 Monaten Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum über 3 Monate Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BeschV) Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV)
Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses[8]

Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (Beschäftigungsbedingungsprüfung).

Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV).

Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (Beschäftigungsbedingungsprüfung).

Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV).
Maßnahmen der Arbeitsförderung
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[9] nach § 45 SGB III

keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt;

Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist, Ausnahmen: Personen mit "guter Bleibeperspektive"[10] sofort; Personen aus "sicheren Herkunftsländern"[11] sind ausgeschlossen

keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt;

Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist, Ausnahme: Ausschluss bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots[12]
Einstiegsqualifizierung[13] nach § 54a SGB III Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausschluss bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots[14]
Probebeschäftigung gl...

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