Um das Schutzziel sicherzustellen, fordert die Musterbauordnung beispielhaft: "Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein."

 
Hinweis

Zweiter Rettungsweg

Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über "einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können …" (Sicherheitstreppenhaus).

Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

 
Hinweis

In der Regel keine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Die Errichtung eines zweiten Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters aufgrund behördlicher Anordnung stellt eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der Ersterstellung dar. Bei einer solchen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahme und deren Kosten handelt es sich nicht um eine Maßnahme i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, nach der diese Kosten exklusiv dem betroffenen Wohnungseigentümer auferlegt werden könnten.[1] Der betreffende Wohnungseigentümer kann also nicht allein mit den Kosten für die Errichtung des zweiten Rettungswegs belastet werden.

Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Notwendigkeit der Erstellung eines zweiten Rettungswegs erst dadurch entstanden ist, dass ein Eigentümer seine 2 Sondereigentumseinheiten zusammenlegen will und erst durch diese bauliche Veränderung auch des Gemeinschaftseigentums die bauordnungsrechtliche Notwendigkeit eines zweiten Rettungswegs entstanden ist.[2]

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