Der Wirtschaftsplan stellt das zentrale Instrument der Finanzverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Existiert kein Wirtschaftsplan, sind die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, Hausgelder zu zahlen. Idealerweise erstellt der Verwalter den Wirtschaftsplan bereits im Laufe des Vorjahres und lässt über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf seiner Grundlage in einer Eigentümerversammlung im Jahr vor der betreffenden Wirtschaftsperiode durch die Wohnungseigentümer beschließen, wobei dies nicht zwingend erforderlich ist.[1]

Da den Beschlussgegenstand des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst darstellt, kann auch seine Fortgeltung nicht mehr beschlossen werden. Vielmehr könnte die Weitergeltung der beschlossenen Vorschüsse beschlossen werden. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht hinsichtlich der beschlossenen Vorschüsse allerdings, dass diese ohnehin bis zu einem neuen Beschluss hierüber maßgeblich bleiben.[2] Verwalter müssen sich vor Augen halten, dass die Weitergeltung der beschlossenen Vorschüsse nichts mit ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Erstellung eines Wirtschaftsplans – und zwar für jedes Kalenderjahr – zu tun hat. Bereits mit Blick auf die Liquiditätssicherung der Gemeinschaft müssen die Verwalter allgemeine Preissteigerungsraten und sich ändernde Anforderungen an den Erhaltungsbedarf der Wohnanlage berücksichtigen und so den Finanzbedarf der Gemeinschaft periodisch anpassen.

[2] Jennißen/Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2021, § 28 Rn. 48.

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