(1) Von den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert.

 

(2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 40 vom Hundert[1] [Bis 31.12.2020: ein Drittel] an das Land ab.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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