[1]

§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung

§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds.

[1] § 11a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz — 2. FMStG) vom 24.02.2012. Aufgehoben durch Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG) vom 27.03.2020. Anzuwenden vom 01.03.2012 bis 27.03.2020.

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