(1) 1Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. 2Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen.

 

(2) 1Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa. 2Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

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