(1) 1Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). 2Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.[1] [Bis 31.12.2019: Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen.]

 

(2) 1Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. 2Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. 3Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen.4Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

 

(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.

 

(4) 1Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. 2Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AG-PflBG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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