BMF, 21.12.2015, IV B 4 - S 1302/08/10001 :016

Einkünfte von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Schifffahrtunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u.a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Fidschi vom 23.10.2013/27.4.2015/22.6.2015 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schifffahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, § 2 Absatz 6 GewStG und § 2 Absatz 3 VStG) und ist auch auf Beteiligungen eines in der Republik Fidschi ansässigen Schifffahrtunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1.1.2013 erhoben werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1087

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