Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsempfänger bei Zahlung von Kindergeld an einen Dritten auf Anweisung des (vermeintlich) Kindergeldberechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Ohne Rechtsgrund gezahltes Kindergeld ist auch dann vom (vermeintlich) Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zu erstatten, wenn die Auszahlung aufgrund seiner Anweisung auf das Konto eines Dritten erfolgt ist, auf das er keinen Zugriff hat.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019.

Zugunsten des Klägers war Kindergeld für das am 03.07.1996 geborene Kind M festgesetzt, das bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto bei der …-Bank ausgezahlt wurde, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers war. Der Sohn des Klägers verstarb am 29.07.2017.

Mit Bescheid vom 11.01.2018 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind M ab dem Monat August 2017 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 in Höhe von 1.154 € zurück.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit an die Bundesagentur für Arbeit in R gerichtetem Schreiben vom 21.12.2018 - bei der Beklagten eingegangen am 25.01.2019 - Einspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dem Kläger liege der Bescheid vom 11.01.2018 nicht vor. Zudem sei das Kindergeld auf das Konto der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers bei der …-Bank ausgezahlt worden. Der Kläger sei direkt nach dem Tod seines Sohnes Anfang August 2017 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, über das betreffende Konto habe er seitdem nicht mehr verfügt.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 wurde am 05.02.2019 an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Versterben des Kindes M. habe kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestanden, daher sei das überzahlte Kindergeld zurückzufordern. Das Kindergeld sei für den streitigen Zeitraum auf das seitens des Klägers im Kindergeldantrag angegebene Bankkonto überwiesen worden. Zwar sei geltend gemacht worden, dass der Kläger nach dem Versterben des Kindes M. die gemeinsame Ehewohnung verlassen und seitdem keinen Zugriff mehr auf das angegebene Bankkonto gehabt habe. Dieser Umstand liege jedoch im Verantwortungsbereich des Klägers, da das Kindergeld nachweislich auf das vom Kläger angegebene Konto überwiesen worden sei.

Am 28.02.2019 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, Inhaberin des Kontos, auf das die Kindergeldzahlungen erfolgt seien, sei die Ehefrau des Klägers. Nur diese habe über das Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 verfügt. Der Kläger sei dennoch bereit, das von der Ehefrau zu Unrecht erhaltene Kindergeld in monatlichen Raten von 50 €, beginnend am 15.04.2019 zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Gericht durfte auch in Abwesenheit des Klägers und dessen Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Der Bevollmächtigte des Klägers war mit der Ladung, die ihm am 24.05.2019 zugestellt wurde (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 39 Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass auch bei seinem Ausbleiben ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 aufgehoben und das für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 ausgezahlte Kindergeld vom Kläger zurückgefordert.

Nach dem Versterben des Sohnes des Klägers am 29.07.2017 bestand nach den gesetzlichen Regelungen ab August 2017 kein Anspruch mehr auf Kindergeld, so dass die Kindergeldfestsetzung ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger als Kindergeldberechtigten aufzuheben war.

Der Kläger ist zur Rückzahlung des für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 ausgezahlten Kindergelds verpflichtet. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Inhaberin des Kontos, auf das die Kindergeldzahlungen erfolgt sind, seine Ehefrau sei und damit nur diese über das Kindergeld für den streitigen Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 verfügt habe.

Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf ...

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