Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzweigung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Kindergeld ist auch dann an das Kind des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Besteht die Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht mehr, weil das Kind eine Zweitausbildung absolviert, so liefe es dem Zweck der Kindergeldgewährung zuwider, das Kindergeld dennoch an den Kindergeldberechtigten selbst auszuzahlen, obwohl dieser tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leistet. Da das Kindergeld dazu dient, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, ist es in diesem Fall dem Kind selbst auszuzahlen.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 1; BGB §§ 1601, 1610

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen VIII R 50/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kindergeld für die Tochter Ch. im Wege der Abzweigung an diese selbst ausgezahlt werden konnte.

Der Kläger beantragte am 24. Oktober 1995 für seine Tochter Ch., geboren am 15. April ..., Kindergeld, da diese seit September 1995 die H. Schule in ... besuchte. Das Kindergeld wurde erst ab Januar 1996 bewilligt, da die Tochter Ch. von September bis Dezember 1995 Ausbildungshilfe nach dem BAföG in Höhe von wenigstens 610,-- DM monatlich erhalten hat (Bl. 121 KG-Akte). Im September 1996 nahm die Tochter Ch. ein Studium an der Fachhochschule ... im Studiengang Sozialwesen auf, so dass das Kindergeld weitergezahlt wurde.

Die Tochter Ch. hatte in der Zeit vom 1. August 1988 bis 26. Juni 1991 bereits eine Ausbildung als Tierarzthelferin absolviert.

Am 30. Dezember 1996 beantragte die Tochter Ch., das Kindergeld zukünftig an sie zu überweisen, da ihr Vater ihr keinen Unterhalt zahlen würde (Bl. 137 KG-Akte). Zu diesem Antrag äußerte sich der Kläger auf Anfrage des beklagten Arbeitsamtes u. a. dahingehend, dass er seiner Tochter Ch. kostenlos Unterkunft und Verpflegung nebst Bewirtschaftungskosten für ihre aperiodischen Besuche an Wochenenden und während der Woche an seinem Wohnsitz gewährt habe. Desweiteren habe er ihr aperiodisch Geldbeträge zugewendet, kostenlos ein Reitpferd vorgehalten und sie kostenlos in betriebswirtschaftlichen und juristischen Belangen beraten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 20. Januar 1997, Bl. 140 f KG-Akte Bezug genommen.

Hierzu äußerte sich die Tochter Ch. dahingehend, dass sie an einigen Wochenenden im Jahr ihre Eltern besuche. Bei dieser Gelegenheit würde ihre Mutter für die Familie kochen und ihr stehe auch ihr altes Bett in der Wohnung der Eltern zur Verfügung. Außer an Geburtstagen oder Weihnachten würde sie keine Geldzuwendungen erhalten. An Weihnachten habe sie 200,.-- DM geschenkt bekommen und ihr Vater hätte die Familie zu einem Weihnachtsessen ins Restaurant eingeladen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Äußerung der Tochter Ch. vom 4. März 1997, Bl. 145 ff. KG-Akte, Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 bewilligte dann der Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes in Höhe von 220,-- DM monatlich ab Januar 1997 unmittelbar an die Tochter Ch. gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Bl. 150 KG-Akte).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997, Bl. 155 ff. KG-Akte), hat der Kläger Klage erhoben und im wesentlichen folgendes vorgetragen: Seine jetzt 26-jährige Tochter Ch. studiere und wohne in ... . Sie beziehe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG. Er selbst sei arbeitslos. Mit einer Auszahlung des Kindergeldes an seine Tochter Ch. sei er jedoch nicht einverstanden, da er diese in erheblichem Maße bezuschusse. Darüber hinaus bestehe eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nicht mehr, da seine Tochter eine Zweitausbildung absolviere. Eine Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung liege daher nicht vor, so dass auch keine Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter erfolgen könne. Kindergeldberechtigt seien grundsätzlich die Eltern. Dies habe seinen Grund darin, dass die Eltern über tatsächliche Zuwendungen hinaus während der Ausbildungsdauer ihrer Kinder rein tatsächlich Aufwendungen hätten, die durch das Kindergeld abgedeckt werden sollten. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember 1999 könnten nicht weiterhelfen. Es komme nicht auf die Fiktion an, dass nämlich nach dem BAföG das Kindergeld als Einkommen des Kindes gelte. Maßgebend sei, ob er seine Unterhaltsverpflichtung verletzt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da eine solche nicht bestehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Arbeitsamtes vom 11. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Kindergeld an ihn - den Kläger - auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kläger kindergeldberechtigt sei. Das Kindergeld sei jed...

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