Revision eingelegt (BFH XI R 1/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 20.12.2011). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506; BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 V R 26/19, BFHE 270, 49, BFH/NV 2021, 146).

2. Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallende Vorsteuerguthaben nicht im Rahmen des Unternehmensteils Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter (als Kläger) festzusetzen (Anschluss an FG Münster, Urteil vom 26.1.2017, 5 K 3730/14 U, EFG 2017, 614).

 

Normenkette

UStG § 15; InsO § 55 Abs. 4, §§ 80-81

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandene Umsatzsteuerguthaben nach § 55 Abs. 4 InsO zur Insolvenzmasse gehört oder dem Insolvenzbereich des § 38 InsO zuzuordnen ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Verwaltung von Windkraftanlagen sowie Einrichtungen und Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen.

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 27.02.2015 (Bl. 10 der USt-Akte InsO-Verf) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet; zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr G - der Kläger im vorliegenden Verfahren - bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte sodann zum 01.07.2015.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 27.12.2016, am selben Tag zur Post aufgegeben und adressiert an den Kläger als Insolvenzverwalter, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen den Schätzungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2017, eingegangen beim Beklagten am selben Tag (Bl. 63 USt-Akte Ins-Verf) Einspruch eingelegt.

Die Umsatzsteuererklärung reichte der Insolvenzverwalter am 27.02.2017 beim Beklagten ein. Am 22.05.2017 (Bl. 64 USt-Akte InsO-Verf) übersandte der Insolvenzverwalter sodann eine Aufstellung über die Umsätze und Vorsteuerbeträge aufgegliedert in die Zeiträume vor Insolvenzverfahren (01.01.2015 - 26.02.2015), vorläufiges Insolvenzverfahren (27.02.2015 - 30.06.2015) und Insolvenzverfahren (01.07.2015 - 31.12.2015).

Die in dieser Aufstellung enthaltenen Beträge stimmten mit den durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellten Beträgen lt. BP-Bericht vom 23.05.2016 (Zeitraum: Februar 2015 - Juni 2015, Bl. 28 USt-Akte InsO-Verf) und Bericht vom 03.03.2016 (Zeitraum: Juli 2015 - September 2015, Bl. 14 USt-Akte InsO-Verf) überein. Für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergab sich ein Guthaben in Höhe von 67.552,15 €, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • Februar 27.02.2015 - 28.02.2015 = - 250,28 €
  • März 2015 = - 34.106,10 €
  • April 2015 = - 20.938,61 €
  • Mai 2015 = - 3.744,81 €
  • Juni 2015 = - 8.512,35 €

Am 29.06.2017 wurde ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid 2015 zur Post gegeben (Bl. 78 USt-Akte InsO-Verf); die Umsatzsteuer wurde auf 149.798,14 € festgesetzt abzüglich 20 € für Zinsen. Dieser Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Im Bescheid wurde das im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstandene Guthaben nicht berücksichtigt; dies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Über den hiergegen eingelegten Einspruch vom 30.01.2017 wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11.07.2019 entschieden (Bl. 97 USt-Akte InsO-Verf); der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Am 13.07.2020 stellte die Efin. den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2015 nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass die Vorsteuererstattungsansprüche aus dem Zeitraum vom März 2015 bis einschließlich Juni 2015 en...

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