Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung vorweggenommene Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichzahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs an den geschiedenen Ehegatten wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungkosten.

 

Normenkette

EStG § 9; VersAusglG §§ 10, 14; EStG § 3 Nrn. 55a, 55b, § 19

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.05.2012 vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, Frau S G, eine Ausgleichszahlung über insgesamt 35.000 € (20.000 € in 2012 und 15.000 € in 2013) zum Ausgleich des Zugewinns sowie zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung (Bl. 61 ff. der Finanzamtsakte). Von der Gesamtsumme entfiel ein Betrag in Höhe von insgesamt 28.375 € auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. Berechnung des Klägers, Bl. 4 der Finanzamtsakte).

In der Steuererklärung für das Streitjahr 2013 beantragte der Kläger Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau, Frau S G, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Höhe von 12.161 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung als Sonderausgaben im Einkommensteuerbescheid vom 04.07.2014 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Rentenfall noch nicht eingetreten sei, die den Ausgleichszahlungen zu Grunde liegenden Einnahmen erst später zuflössen und somit nicht bereits jetzt der Besteuerung unterlägen. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2011 (VI R 59/10), nach dem Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Werbungskosten darstellen könnten, gelte nur für eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sei nicht auf den Streitfall übertragbar. Vielmehr seien im Streitfall die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 (Az: X R 23/08) anzuwenden, wonach sowohl ein Sonderausgaben- als auch ein Werbungskostenabzug ausscheide.

Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass sie nunmehr eine Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben beantragen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b) EStG scheide aus, da die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau die Leistungen nicht als Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG versteuern müsse. Die Zahlung der Abfindung sei ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Die Zahlung zur Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führe auch nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie nicht zur Abwehr eines Anspruchs auf dingliche Übertragung einer Versorgungsanwartschaft, sondern zur Abwehr einer gegen das Vermögen gerichteten Geldforderung auf der Ebene der Einkommensverwendung diene.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. vom 24.03.2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130) Ausgleichszahlungen, die ein Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leiste, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellten.

Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, dessen Regelungen im Streitfall anwendbar seien, sei – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nur noch die interne und die externe Teilung vorgesehen. Mit der Zahlung sei die Teilung der Betriebsrente des Klägers verhindert worden, so dass ihm nur durch die Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben seien. Deshalb liege in der Abstandszahlung ein Akt der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteueränderungsbescheid 2013 vom 20.08.2014 (Teilabhilfebescheid) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 dahingehend abzuändern, dass die Ausgleichszahlungen des Klägers im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Höhe von 12.161 € steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom 29.05.2015 und der Beklagte hat mit Schreiben vom 24.06.2015 auf die Durchführung einer münd...

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