Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Veranlasst ein vorläufig schwacher Insolvenzverwalter bei der kontoführenden Bank des Insolvenzschuldners, dass Steuerbeträge aus dem Lastschriftverfahren zurückgebucht werden, bestehen an einem unsubstantiierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter, die Fakten und Hintergründe des Rückrufs offenzulegen, ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel.

2) Eine Haftung des vorläufig schwachen Insolvenzverwalters nach den §§ 34, 35 AO als Verfügungsberechtigter kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO § 92 S. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 S. 1, §§ 34-35; FGO § 69 Abs. 3; AO § 92 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Auskunfts- und Vorlageersuchen von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin (Astin.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 26.06.2007 – … IN …/07 – in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der L. W.-GmbH (GmbH) zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. In dem Beschluss heißt es u.a. wie folgt (Bl. 19 der Gerichtsakte – GA –):

„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. … Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.”

Das Insolvenzverfahren wurde am 28.08.2007 eröffnet und die Astin. zur Insolvenzverwalterin bestellt (Bl. 21 GA).

Die GmbH hatte den Antragsgegner (Ag.) schon in 2005 ermächtigt, alle fälligen Steuerschulden von ihrem Konto 000000001 bei der X.-Bank E. einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wurde mit Schreiben vom 08.06.2007, Eingang ebenfalls am 08.06.2007, widerrufen (Bl. 33 FA-Akte).

In Ausübung ihrer Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin veranlasste die Astin., dass die folgenden Abbuchungen rückgängig gemacht wurden:

Steuer

urspr. Gutschrift

Rückbuchung

Lohnsteuer etc. April 2007

10.05.2007

20.07.2007

Lohnsteuer etc. Mai 2007

11.06.2007

13.07.2007

USt April 2007

10.+15.05.2007

20.07.2007

Mit Bescheid vom 21.06.2011 forderte der Ag. die Astin. unter Bezugnahme auf die o.g. Rückbuchungen auf, bestimmte Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen. Das Schreiben, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lautet auszugsweise wie folgt:

„Besteuerungsverfahren der Firma L. W. GmbH, U. (AG E. … IN …/07)

Auskunfts- und Vorlageersuchen gem. §§ 93, 97 AO

Sehr geehrte Frau G.,

nach Aktenlage haben Sie seinerzeit noch als vorläufige sog. schwache Insolvenzverwalterin die Rückbuchung folgender mit Lastschrift … eingezogenen Steuern veranlasst: …

Hierzu erbitte ich folgende Auskünfte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO) und die Vorlage folgender Urkunden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AO):

I. Auskunftsersuchen:

  1. Haben Sie den Widerruf gegenüber der X.-Bank E. schriftlich erklärt?
  2. Lagen Ihnen vor der Abfassung des Widerrufsschreibens alle Kontoauszüge der Schuldnerin vor?
  3. Wurde der Widerruf formularmäßig ausgesprochen …
  4. Wurde das Konto der Schuldnerin im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs der Steuern debitorisch geführt?
  5. Wenn 4. bejaht wird: Lag eine Kreditzusage vor?
  6. Falls 5 nicht zutrifft: Wurde die Überziehung geduldet?
  7. Sind durch die Rückbuchung Sicherheiten freigeworden?
  8. Welche rechtlichen Prüfungen sind von Ihnen vor der Erklärung des Widerrufs vorgenommen worden?
  9. Bitte geben Sie die Namen und Funktionen Ihrer Gesprächspartner in dieser Sache bei der X.-Bank E. an.

II. Vorlageersuchen

  1. Ihr Widerrufsschreiben an die X.-Bank E.
  2. Aktenvermerke, interne Stellungnahmen u.ä. über den vorzunehmenden Lastschriftwiderruf, auch soweit sie in anderen Vermerken o.ä. enthalten sind
  3. Telefon- und sonstige Gesprächsvermerke über Gespräche mit der X.-Bank E., auch soweit sie in anderen Vermerken o.ä. enthalten sind.

    … Die Auskünfte sind für die Besteuerung der o.a. Stpfl. einschließlich der möglichen Haftung Dritter – auch Ihre als gewesene vorläufige Insolvenzverwalterin – nach §§ 34, 69 AO bzw. §§ 35, 69 AO erforderlich.”

Die Astin. legte mit Schreiben vom 20.07.2011 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der AdV-Antrag wurde mit Bescheid vom 27.07.2011 abgelehnt.

Die Astin. begehrt nunmehr AdV durch das Gericht. Die Antragsschrift vom 02.08.2011 wurde auf dem Briefbogen der Y. & D. erstellt unter Beifügung einer Vollmacht der Astin., mit der diese „den Rechtsanwälten der Y. & D., …, I., insbesondere Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. H. L. sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. B. T1. jeweils Einzelvertretungsvollmacht” erteilt. Unterschrieben wurde die Antragsschrift von Dr. B. T1..

Die Astin. ist der Auffassung, dass das Auskunfts- und Vorlageersuchen aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei.

Der Ag. behaupte, die erbetenen Auskünfte und Unterlagen seien für die Besteuerung der GmbH einschließlich einer möglichen Haftun...

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