Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck

 

Leitsatz (redaktionell)

Lediglich pauschale Angaben eines Rechtsanwalts auf den amtlichen Bewirtungsvordrucken zum Anlass einer Bewirtung wie etwa "Mandatsbesprechung", "Geschäftsbesprechung" oder "Aquisition" genügen den steuerlichen Anforderungen nicht; weder das Berufsgeheimnis des Anwalts noch sein steuerliches Auskunftsverweigerungsrecht entbinden ihn von der Pflicht zu genaueren Angaben über den Inhalt des Mandatsverhältnisses oder der jeweiligen Besprechung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 30; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen IV R 50/01)

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war im Streitjahr 1992 an einer Anwaltssozietät in München beteiligt, die in 1996 aufgelöst wurde. Er machte für das Jahr 1992 Aufwendungen für eine Pfeife in Höhe von 645 DM und Bewirtungskosten in Höhe von 11.765,17 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich einen Teil der Bewirtungskosten in Höhe von 972,66 DM als Sonderbetriebsausgaben des Klägers.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 1996 die Auffassung, daß die von dem Kläger auf den Originalbelegen gemachten allgemeinen Angaben wie Geschäftsbesprechung, Mandatsbesprechung, Akquisitionsbesprechung etc. nicht für den Betriebsausgabenabzug ausreichten. Die im Jahr 1996 durch den Kläger vorgenommenen Ergänzungen der Bewirtungsbelege um den konkreten Anlaß der im Jahr 1992 stattgefundenen Bewirtungen seien unbeachtlich, da sie nicht zeitnah erstellt seien. Im übrigen sei in den vorgelegten amtlichen Vordrucken der Kläger nicht angegeben.

Dagegen richte sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei der Auffassung, daß die Bewirtungsaufwendungen entsprechend der Erklärung des Klägers zu Unrecht nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen worden seien. Die Anmerkungen, die der Kläger in den amtlichen Vordrucken von Anfang an vorgenommen habe, hätten den Erfordernissen genügt, um die Bewirtungsaufwendungen anzuerkennen. Die bewirteten Personen seien ebenso wie deren Rechtsbeziehung zu dem Kläger dargestellt.

Infolge gesetzlicher Vorschriften sei es dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt verwehrt, genauere Angaben über den Inhalt des Mandatsverhältnisses oder auch nur über den Inhalt der jeweiligen Besprechung zu machen. Würde er dies gegenüber dem Finanzamt tun, würde er sich strafbar machen.

Nach Aufforderung durch das Finanzamt habe der Kläger seine zunächst doch eher pauschalen Ausführungen noch so genau ergänzt, wie es ihm gerade noch im Hinblick auf seine Schweigepflicht vertretbar erschienen sei.

Mit diesen Angaben befinde sich der Kläger auf einem akzeptablen Mittelweg zwischen Anwaltsgeheimnis und steuerlicher Erklärungspflicht.

Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses könne auch der vom Berichterstatter mit Aufklärungsanordnung vom 13. August 1998 angeforderte Terminkalender nicht vorgelegt werden. Der Terminkalender habe lediglich der Gedächtnisstütze gedient. Er habe die Angaben auch mit Hilfe privater Aufzeichnungen nachgeholt. Auch das Anlagebuch habe als Gedächtnisstütze gedient, da im Nachgang zu verschiedenen Besprechungen tatsächlich Aufträge erteilt worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1992 vom 29. Februar 1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 10.793 DM zu berücksichtigen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Es fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Finanzamt die Bewirtungsaufwendungen nicht zum Abzug zugelassen.

1. Die Sozien des Klägers waren nicht zum Verfahren beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Ist wie im Streitfall lediglich die Höhe des Sonderbetriebsgewinns des Klägers und damit nur mittelbar die Höhe des Gesamtgewinns der Gesellschaft streitig, nicht aber die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter, ist die Beiladung der anderen Gesellschafter nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37). Eine Beiladung der Gesellschaft kann aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen, weil sie zum 31. Mai 1996 beendet worden ist.

2. Bewirtungsaufwendungen

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwend...

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