rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers einer Limited für Steuerschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer und dies gilt auch für einen Direktor einer Limited, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen.

2. Auch nützt es nichts, wenn die Geschäfte tatsächlich vom Mit-Direktor geführt worden sind und der Kläger schon bald nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Selbstanzeige sowie Anzeige gegen den Mit-Direktor erstattet habe. Straffreiheit tritt gemäß § 371 Abs. 3 AO jedoch nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind.

3. Darüber hinaus ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Direktor und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin zu Recht für Abgabenschulden der Firma X Ltd. i. L. in Haftung genommen worden ist.

Dabei handelt es sich um eine Zweigniederlassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts mit Sitz in Y, Großbritannien, die mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Januar 2008 gegründet worden ist. Gegenstand des Unternehmens war die Organisation und der Betrieb von Gastronomieeinheiten. Mit Anstellungsvertrag vom 7. Januar 2008 wurde die Antragstellerin neben A zum Direktor der Gesellschaft bestellt. Nach der internen Aufgabenverteilung war A für sämtliche laufende Geschäftstätigkeiten, Kassenabschlüsse, der Beaufsichtigung von Personal, Gästebetreuung, Bestellungen von Waren und deren Anlieferung sowie für die Wareneingangskontrollen zuständig, die Antragstellerin war mit der Überwachung der Firma beauftragt. Am 26. März 2008 nahm das Unternehmen eine Gewerbeanmeldung hinsichtlich einer Gaststätte in B vor.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2008 wurde A wegen verschiedener Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten als Geschäftsführer abberufen, die entsprechende Eintragung ins Handelsregister C erfolgte am 14. Juli 2008. Mit Wirkung zum 30. September 2008 wurde das Gewerbe bei der Stadt B abgemeldet und noch bestehende Arbeitsverhältnisse beendet. Am 20. Oktober 2008 stellte die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft, der jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2009 mangels Masse abgelehnt wurde.

Nachdem die Betreibung rückständiger Steuern bei der Gesellschaft ohne Erfolg blieb, nahm das Finanzamt (FA) die Antragstellerin nach vorheriger Anhörung und Ankündigung mit Bescheid vom 27. November 2009 für rückständige Steuern von 6.694,06 EUR in Höhe von 5.312,10 EUR in Haftung. Das FA ging dabei im Schätzungswege von einer Haftungsquote von 78 % aus. Als Begründung für die Inanspruchnahme wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ihre Steuerentrichtungspflichten verletzt habe.

Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids hat das FA mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 abgelehnt.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass

sie zu Unrecht in Haftung genommen werde. Bereits wenige Wochen nach Geschäftseröffnung seien ihr Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Sie habe daraufhin Selbstanzeige beim FA, Zoll und bei der Polizei, sowie Anzeige gegen A und einen ehemaligen Mitarbeiter erstattet und das FA darum gebeten, eine Steuerprüfung durchzuführen. Durch aktive Mithilfe und Besorgung diverser Unterlagen habe sie die Arbeit des FA erleichtert. Das FA könne ihr daher keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihr auferlegten Pflichten vorwerfen. Sie habe nichts über die Aktivitäten bei der Gesellschaft gewusst, diese habe allein A zu verantworten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 27. November 2009 auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000,...

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