rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuern 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen I R 85/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, wann im Zusammenhang mit der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes (VEB) in eine Kapitalgesellschaft die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft beginnt.

Am 29. Juni 1990 erklärten, der VEB Kohlehandel Neubrandenburg und die Treuhandanstalt auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I 1990 S. 207, Umwandlungsverordnung; im folgenden UmwVO) die Umwandlung des VEB Kohlehandels Neubrandenburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Umwandlungserklärung wurde am … notariell beurkundet. Unter der Fa. „Neubrandenburger Brennstoff- und Heizungstechnik-Handels GmbH” wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von … DM gegründet. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag vom 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die „Neubrandenburger Brennstoff- und Heizungstechnik-Handels GmbH” unter Zugrundelegung der Bilanz vom 1. Mai 1990 übertragen. Die Geschäftsanteile wurden zu 100 % von der Treuhandanstalt gehalten.

Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wurde am … beantragt. Die Gesellschaft wurde am… in das Handelsregister eingetragen.

Am … gab die Klägerin die Jahreserklärung 1990 für Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Beitrittsgebiet bei dem Beklagten ab. Nach einer Anlage waren für das 1. Halbjahr 1990 Handelsfondsabgaben, Beiträge zu gesellschaftlichen Fonds, Nettogewinnabführungen, sonstige Abführungen und produktgebundene Abgaben in Höhe von … Mark (DDR) gezahlt worden.

Am … reichte die Klägerin eine berichtigte Jahressteuererklärung 1990 ein. Nach der eigenen Berechnung ergab sich eine zusammengefaßte Steuer in Höhe von … DM. In einer Abrechnung des Finanzamtes vom … 1992 wurde die Steuerrate entsprechend berücksichtigt. Am … 1992 wurde die durch die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Jahreserklärung ohne Änderung festgesetzt.

Am … 1992 legte die Klägerin gegen das Ergebnis der Selbstveranlagung 1990 Einspruch ein. Der Einspruch wurde nach einem Schreiben des Finanzamtes durch Schreiben der Klägerin vom … 1992 aufrechterhalten.

Die Klägerin beantragte, daß der Verlust des 1. Halbjahres 1990, den sie mit … Mark angab, mit dem Gewinn des 2. Halbjahres zu verrechnen sei. Zur Begründung berief sie sich auf die „Richtlinie über die Haushaltsbeziehungen der in Kapitalgesellschaften umgewandelten volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen” des Ministeriums der Finanzen vom 4. April 1990.

Diese Richtlinie war an die einzelnen Kombinate und Betriebe verschickt worden; sie ist – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht worden. Gem. III Nr. 1 dieser Richtlinie hat die Kapitalgesellschaft ab dem der Umwandlung folgenden Monat Abführungen an den Haushalt zu leisten. In einer Fußnote hierzu heißt es:

„Tag der Umwandlung im Sinne dieser Richtlinie ist das Datum der Abschlußbilanz des Betriebes”

Als Abführungen waren Beiträge für gesellschaftliche Fonds, produktgebundene Abgaben, Steuerabschlagszahlungen und Importgewinne zu leisten. Mit den Steuerabschlagszahlungen sollten die Zahlungen von Produktionsfondsabgaben, Nettogewinnabführungen sowie Amortisations- und sonstige Abführungen entfallen. Gem. III Nr. 2. erhielten die Kapitalgesellschaften als Zuführungen produktgebundene Preisstützungen, Exportstützungen sowie staatliche Erlöszuschläge und sonstige Zuführungen für Importverluste.

Mit Datum vom 12. Juni 1990 erging ein Schreiben des Ministers der Finanzen an die volkseigenen Kombinate, das ebenfalls, nicht veröffentlicht worden ist. In diesem Schreiben wurde die Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 4. April 1990 außer Kraft gesetzt. Das betreffe auch den Finanzstatus und den Nachweis zur Gewährung von Exportstützungen. Diese Regelung werde notwendig, weil sich die Bedingungen gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie verändert hätten. Bis zum 30. Juni 1990 seien für alle bisher zentral geleiteten Betriebe und Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden seien oder nicht, die Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt über das für den Betrieb ehemals zuständige Kombinat bzw. wirtschaftsleitende Organ entsprechend den Kassenplänen zu realisieren. Das gelte entsprechend auch für Zuführungen aus dem Staatshaushalt. Betriebe, die bereits entsprechend dem im Finanzstatus ermittelten Steuersatz Abführungen über das Konto für die Nettogewinnabführung vorgenommen hätten, könnten so weiterverfahren. Sofern im Prozeß der Umwandlung in Einzelfällen Kapitalgesellschaften neu gebildet und für sie noch keine Abführun...

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