Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Umzugskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Bei einem Umzug in Etappen - zunächst in eine "Zwischenlösung" und später in die endgültige Bleibe - ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegfall der Familienwohnung aufgrund Ehescheidung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr (2005) durchgeführte Umzug von seiner bisherigen (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort in eine größere Wohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts beruflich veranlasst ist.

Der Kläger ist Diplom-Mathematiker. Er lebte ursprünglich in der Stadt B mit seiner – inzwischen von ihm geschiedenen – Ehefrau und zwei Kindern zur Miete. Der Sohn und Zeuge A1 sowie die Tochter A2 besuchten seinerzeit das Gymnasium. Die in einer Doppelhaushälfte belegene Familienwohnung war etwa 150 m² groß und bestand aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern und zwei WC.

Zum 01.04.2000 wurde der damals arbeitslose Kläger von der C GmbH in E angestellt. Die Arbeitsstätte war über 130 km von der Wohnung in B entfernt. Ein Umzug der ganzen Familie nach E kam nicht in Betracht, da sich die Ehe in einer Krise befand. Der Kläger mietete deshalb in E, nur wenige Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt, alleine eine Zweitwohnung an. Sie war rund 50 m² groß und bestand aus zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad. Der Kläger stattete sie mit Mobiliar aus und übernachtete unter der Woche dort. Er behielt die Wohnung, als der Arbeitgeber später seinen Sitz von E nach D verlegte, da die Fahrtzeit zu der nun etwas weiter entfernten Arbeitsstätte praktisch gleich blieb. An den Wochenenden kehrte der Kläger im Jahr 2000 regelmäßig zu seiner Familie in B zurück. Das zuständige Finanzamt erkannte den Sachverhalt bei der Einkommensteuerveranlagung als doppelte Haushaltsführung an.

Im Jahr 2001 übertrug der Arbeitgeber dem Kläger Aufgaben in neu gegründeten Unternehmen in den USA, wodurch er weniger Zeit mit seiner Familie in B verbringen konnte. Zwischen den Eheleuten kam es zum endgültigen Zerwürfnis. Sie lebten darauf innerhalb der Familienwohung getrennt. Der Kläger reduzierte seine Fahrten nach B und traf sich stattdessen in E mit seinen Kindern. Sie blieben meist nicht über Nacht, da die Wohnung dort für drei Personen zu klein war. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Ehe mit dem Kläger durch das am 15.12.2003 rechtskräftig gewordene Urteil des Familiengerichts geschieden. Die Familienwohnung in B nebst Hausrat wurde der Ehefrau zugesprochen. Der Kläger gab die Schlüssel ab und meldete sich mit Hauptwohnsitz in E an.

Der Kläger arbeitete bis Mitte 2004 ganz überwiegend in den USA. Erst dann konnte er diese Aufgabe abgeben und wurde wieder hauptsächlich in D eingesetzt. Der Kläger begann nun intensiv mit der Suche nach einer neuen Wohnung im Einzugsbereich von D. Er beauftragte verschiedene Makler und besichtigte mindestens 20 Wohnungen. Im Januar des Streitjahres mietete er in F im Bezirk des Beklagten eine 93 m² große Wohnung mit dreieinhalb Zimmern, Küche, Diele und Bad. Er renovierte die Wohnung grundlegend und schaffte neue Möbel sowie Ausstattungsgegenstände an. Den Umzug von E nach F bewerkstelligte er Ende April mithilfe eines Transportunternehmens. In der Wohnung in B befanden sich nur noch einige persönliche Sachen wie Kleidung und Werkzeug, die die Ehefrau kurz nach der Scheidung in Kartons verpackt hatte. Diese holte der Kläger mit einem angemieteten LKW ab und transportierte sie unmittelbar nach F. Durch den Umzug von E und B nach F entstanden dem Kläger unstreitig Aufwendungen in Höhe von 2.700 EUR. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Durch die Verbesserung der Wohnsituation und die häufigere Anwesenheit des Klägers wurde der Kontakt zu den Kindern wieder intensiver.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger im Einzelnen aufgeschlüsselte Kosten für den Umzug als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass der Umzug nicht beruflich, sondern privat veranlasst sei. Die Kosten ließ er im Einkommensteuerbescheid vom 27.10.2006, der unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, außer Ansatz. Der vom Kläger eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte zudem die Einkommensteuer wegen eines hier nicht interessierenden Punktes herauf und hob sodann den Vorbehalt der Nachprüfung auf

Mit der Klage verfolgt der Kläger weiter den Abzug der Umzugskosten.

Er ist der Ansicht, dass der Umzug beruflich veranlasst sei. Die Wohnung in E sei vom Einzug im Jahr 2000 bis zum Auszug im Streitjahr nur eine Übergangslösung gewesen. Sie sei zu keiner Zeit als Hauptwohnsitz konzipiert worden...

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