rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach einer im Wege des Schriftsatzwechsels erzielten Einigung über alle Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Steuer zwischen FA und Kläger(n), scheidet eine Verzögerung des Rechtsstreits aus und damit zugleich eine Präklusion im FG-Verfahren gemäß § 79b Abs. 3 FGO.

2) Die Kostentragungspflicht des § 137 Satz 3 FGO lässt kein Ermessen des FG zu.

3) Nach Wortlaut, Stellung, Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers von § 137 Satz 3 FGO tragen die jeweiligen Kläger die gesamten Kosten.

4) § 137 Satz 3 FGO ist auch anzuwenden, wenn die Kläger die Erklärungen und Beweismittel erstmals im Klageverfahren beibringen.

 

Normenkette

FGO § 137 S. 3, § 76 Abs. 3; AO 1977 § 364b; FGO § 79b Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen III B 6/04)

BFH (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen III B 6/04)

 

Tatbestand

Angefochten ist ein Einkommensteuerbescheid für 1997, der mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangen ist, und über dessen Unrichtigkeit nach zwischenzeitlich erfolgter Abgabe der Steuererklärung kein Streit mehr zwischen den Beteiligten besteht.

Der Kläger wird zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer ab.

Nachdem der Kläger trotz Erinnerung durch den Beklagten für das Streitjahr 1997 wiederum keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.10.1999 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1997 auf 20.945 DM fest.

Dagegen legte der Kläger fristwahrend Einspruch ein. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 22. November 1999 auf, seinen Einspruch bis zum 23. Dezember 1999 zu begründen und insbesondere die ausstehende Einkommensteuererklärung einzureichen. Er wies darauf hin, dass er sich vorbehalte, bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist eine solche nach § 346b AO zu setzen.

Da keine Einspruchsbegründung beim Beklagten einging, forderte dieser den Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2000 unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf, bis zum 4. April 2000 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle; dies könne insbesondere durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung geschehen. Des weiteren führte der Beklagte aus, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für eine Änderung zu Ungunsten des Klägers oder diejenigen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Die Frist endete, ohne dass der Kläger eine Stellungnahme oder die Steuererklärung abgegeben hätte. Daraufhin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2000 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Auf den Inhalt der Fristsetzung vom 3. Februar 2000 und die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Daraufhin hat der Kläger am 8. Mai 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2000 bei Gericht eingereichte Steuererklärung verweist.

Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel, Erläuterungen der geltend gemachten Ansätze sowie Belegvorlage und einer Korrektur des Ansatzes betreffend die Höhe der Privatanteile seitens des Klägers besteht nunmehr über die Richtigkeit der in der Steuererklärung erklärten Besteuerungsgrundlagen zwischen den Beteiligten Einvernehmen. Entsprechend der vom Beklagten erstellten und von dem Kläger nicht beanstandeten Prüfberechnung wäre die Einkommensteuer 1997 auf 7.393,28 EUR (entsprechend 14.460 DM) herabzusetzen.

Der Kläger ist der Ansicht, der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei nunmehr antragsgemäß zu ändern. Der Beklagte benutze die Norm des § 364b AO dazu, um Steuerpflichtige und Steuerberater zu Lasten des Arbeitsaufwandes für die Finanzgerichte zu erziehen. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Zulassung von im Einspruchsverfahren präkludierten, sodann im Klageverfahren verspätet abgegebenen Steuererklärungen seien zutreffend; die vom Beklagten gewünschte und von dieser Rechtsprechung abweichende Gesetzesauslegung decke sich nicht mit der gegebenen Gesetzeslage. Eine Verzögerung des Verfahrens, die zur Zurückweisung der Einkommensteuererklärung führe, scheide im vorliegenden Fall aus.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 28.10.1999 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. April 2000 die Einkommensteuer 1997 auf 7.393,28 EUR (entsprechend 14.460 DM) herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Er sieht sich wegen der fruchtlosen Fristsetzung nach § 364 b AO durch Abs. 2 dieser Gesetzesnorm an eine...

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