Tatbestand

Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hinsichtlich der Rückforderung von Ausfuhrerstattung erneut aufzugreifen.

In der Zeit vom 16. März bis zum 4. Mai 1984 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt H die Abfertigung von 19 Partien Rindfleisch zu ihrem Erstattungslager zwecks späterer Ausfuhr in erstattungsbegünstigte europäische Drittländer. Das Hauptzollamt entsprach nach stichprobenweiser Beschau (ohne Probenentnahme) den Anträgen. Der Beklagte gewährte der Klägerin aufgrund von Zahlungsanträgen, in denen als Bestimmungsland Jugoslawien angemeldet war, mit 19 Bescheiden vom 6. April bis zum 1. August 1984 Ausfuhrerstattung nach den für Jugoslawien geltenden Erstattungssätzen im Wege der Vorfinanzierung.

Im April 1984 verkaufte die Klägerin 380 t Rindfleisch-Teilstücke an die Firma D GmbH (D). Dieses Fleisch wurde anschließend an die Firma W in Österreich und von dieser an die Firma B International in Ägypten weiterverkauft. In Erfüllung der Kaufverträge lagerte die Klägerin u.a. am 10. und 11. Mai 1984 aus den o.g. Einlagerungspartien 4.990 Kartons mit einem Gesamtgewicht von 124.257 kg, was unter Berücksichtigung von Gefrierverlusten einem Einlagerungsgewicht von 124.364 kg entsprach, aus ihrem Erstattungslager aus und ließ diese, von den Beteiligten als Ägypten I-Partie bezeichnete Sendung, vom Hauptzollamt H mit 6 Kontrollexemplaren zum Versand nach Antwerpen zwecks Ausfuhr nach Ägypten mit dem Schiff „MS L…” abfertigen. Bei der Ausfuhrabfertigung wurden die wie bei der Einlagerung bezeichneten Fleischteile, nunmehr gefroren, stichprobenweise beschaut und die Zollanträge ohne Probenziehung wie angemeldet angenommen. Die Kontrollexemplare gingen am 25. Mai 1984 beim Beklagten mit der Bestätigung der Zollstelle Antwerpen ein, dass die darin bezeichneten Waren das Gebiet der Gemeinschaft am 16. Mai 1984 mit dem „MS L…” verlassen hatten. Im Juni 1984 sind die Waren nach Alexandria, Ägypten, gelangt und nach einer undatierten ägyptischen Verzollungsbescheinigung dort zum freien Verkehr abgefertigt worden. Die „L…” lag frühestens ab 7. Juni 1984 am Hafenkai von Alexandria. Die Verzollungsbescheinigungen und Ablichtungen der Beförderungspapiere hat die Klägerin dem Beklagten am 15. Juni 1984 übergeben.

Ursprünglich gingen die Beteiligten einvernehmlich davon aus, dass das Fleisch am 19. oder 20. Juni 1984 von der ägyptischen Veterinärbehörde als nicht einfuhrfähig zurückgewiesen und daraufhin mit dem „MS L…” wieder nach Antwerpen zurückgebracht wurde. In Antwerpen wurde das Fleisch nach stichprobenweiser Beschau ohne Beanstandungen am 7. August 1984 mit T1-Papieren zum Versand abgefertigt und nach Rotterdam befördert, wo es in ein Kühlhaus der Firma E eingelagert wurde. Nach Feststellungen der niederländischen Zollverwaltung handelte es sich um 4.924 Kartons und insgesamt 1.768 kg lose Stücke in fünf Trailern. Aus den Trailern wurden am 9. und 10. August 1984 22 Kartons und einige lose Teile als Proben entnommen, fotografiert und am 13. August 1984 von einem Veterinär des niederländischen Gesundheitsministeriums begutachtet. Der Veterinär stellte in seinem Gutachten vom 14. August 1984 fest, dass es sich zum Teil um nicht einzeln verpackte Stücke und Dünnung gehandelt habe und einzelne lose Stücke nach dem Stempelabdrucken aus Belgien stammten und zu einem früheren Zeitpunkt zwischen die fraglichen Kartons gelangt sein müssten. Die Proben wurden nach Begutachtung vernichtet.

Mit Schreiben vom 7. August 1984 beantragte die Klägerin die Anpassung der Erstattung für das Bestimmungsland Ägypten betreffend die ausgelagerten 4.990 Kartons. Diesem Antrag entsprach der Beklagte nicht, weil er inzwischen davon ausging, das Fleisch sei nach Antwerpen zurückgekehrt. Am 12. Dezember 1984 begutachtete ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer, Herr V, bei der Firma E, Rotterdam, 20 bereitgestellte, geöffnete und zum Teil stark beschädigte Kartons, fotografierte Kartons und Inhalt und erstellte ein Gutachten vom 17. Dezember 1984, in dem es zusammenfassend heißt, dass es sich nach Angaben des Lagerpersonals bei dem untersuchten Fleisch um Ware aus einer aus Ägypten zurückgelieferten Partie von ca. 150 t handele, das Fleisch lt. Stempelabdrucken aus dem Zerlegungsbetrieb der Klägerin EZ Nr. … stamme, alle Stücke einzeln verpackt und voll genusstauglich seien und die Kartons weder Beinfleisch/Hesse noch Knochen- oder Fleischdünnung enthalten hätten.

Im Januar und Februar 1985 soll das Fleisch nach Zaire reexportiert worden sein. Dem Beklagten sind diesbezüglich ausreichende Einfuhrnachweise nicht vorgelegt worden. Der Beklagte forderte mit Rückforderungsbescheid vom 20. August 1985 von der Klägerin 355.578,11 DM Ausfuhrerstattung für 97.411 kg Fleisch aus der Ägypten I-Partie zurück, weil dieses entgegen Art. 10 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 nicht auf ...

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