Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Kinderbetreuungskosten sind nicht verfassungswidrig

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 10

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommen-

steuer veranlagt. Sie sind leibliche Eltern der am ..... 2004 und ..... 2006 geborenen Kinder A und B.

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Die Klägerin absolvierte bis zu der Geburt von A an der staatlichen Schule für Sozialpädagogik eine Ausbildung zur Erzieherin. Seit der Geburt von A ist die Ausbildung hingegen unterbrochen.

Im Streitjahr 2006 wendeten die Kläger 2.063,79 € für die Betreuung ihrer Kinder auf und machten den Aufwand als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 06.02.2008 versagte der Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug des Betreuungsaufwands seien nicht erfüllt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 03.03.2008, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2009 zurückwies.

Die Kläger haben am 02.06.2009 Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor: Die gesetzlichen Regelungen, die zur Versagung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten führen, seien verfassungswidrig. Die Regelungen verstießen gegen ihre --der Kläger-- Grundrechte aus Art. 1, 3, 6 und 12 GG. Die familiäre Situation eines berufstätigen und eines in der Kindererziehung tätigen Ehegatten sei mit den von den Vorschriften über den Betriebsausgaben-, Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug vorausgesetzten Situationen der Erwerbs- und Ausbildungstätigkeit vergleichbar. Zudem seien die Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes mit der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Krankheitssituation vergleichbar. Ferner stelle die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen auch im Vergleich zu Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber Kinderbetreuungskosten steuerfrei erstattet erhielten, ohne dass die Arbeitnehmer weitere Voraussetzungen erfüllen müssten, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften müsse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geheilt und der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen zugelassen werden. Schließlich sei die Einspruchsentscheidung auch formal rechtswidrig, weil sich der Beklagte in der Begründung der Entscheidung nicht mit den verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt habe.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

die Einspruchsentscheidung vom 08.05.2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 06.02.2008 dahingehend zu ändern, dass Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.064 € bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt. Der angefochtene Bescheid sei nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und 35a EStG, welche die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten abschließend regelten, ergangen. Gemäß §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG könnten die Kinderbetreuungskosten weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten abgezogen werden, weil nicht beide Kläger im Streitjahr erwerbstätig gewesen seien. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG scheitere daran, dass sich die Klägerin im Streitjahr 2006 nicht in Ausbildung befunden habe und auch nicht krank gewesen sei. Ein Abzug der Kosten nach § 35a EStG sei schließlich nicht möglich, weil der geltend gemachte Betreuungsaufwand geringer gewesen sei als das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge.

Dem Gericht haben je 1 Bd. Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid,

§ 90a FGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der formellen Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung nicht näher auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger eingegangen ist. Sofern dies als Begründungsmangel der Einspruchsentscheidung gesehen wird, ist dieser Mangel jedenfalls nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 127 AO unbeachtlich.

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Versagung des Abzugs der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten entspricht den Vorschriften der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 sowie 35a EStG 2006. Das ist unstreitig.

Die Regelungen sind nach Auffassung ...

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