vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern – Transfer und Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Spielervermittler können auch dann auf der Grundlage eines Maklervertrages durch die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an einen Bundesligaverein als Auftraggeber und Leistungsempfänger erbringen, wenn diese Vermittlungsleistung bereits Gegenstand der zwischen den Spielervermittlern und den Berufsfußballspielern geschlossenen Managementverträge ist.
  2. Eine evt. treuwidrige Doppeltätigkeit ist steuerrechtlich unerheblich.
  3. Der Vermittlungsmaklervertrag ist formfrei und kann ausdrücklich oder konkludent im Rahmen der mündlichen Kontaktaufnahme ohne ausdrückliche Vereinbarung des Vergütungsanspruchs abgeschlossen werden.
  4. Ein nicht als lizenzierter Spielervermittler tätiger selbständiger Handelsvertreter kann die seinen Sohn betreffende, für sich genommen nicht nachhaltige Spielervermittlungsleistung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Sätze 2-3, §§ 14, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; BGB § 151 S. 1, § 652 Abs. 1 S. 1 2. Alt., § 653 Abs. 1, § 654; AO §§ 14, 40, 41 Abs. 1 S. 1; StGB § 356

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen XI R 4/11)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die dem Kläger von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern erteilt wurden.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Teil dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs war in den Streitjahren 2000 und 2001 u.a. eine Fußballabteilung, deren Profimannschaft aus angestellten Berufsfußballspielern bestand und in der Bundesliga des Deutschen Fußballbundes (DFB) spielte. Insoweit unterlag der Kläger den Statuten des DFB, insbesondere betreffend Status und Transfer von Berufsfußballspielern. Als Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) war der DFB und somit grundsätzlich auch der Kläger an die Reglements der FIFA gebunden. Hinsichtlich der Vermittlung von Berufsfußballspielern stellte die FIFA ein am 01. März 2001 in Kraft getretenes Spielervermittler-Reglement auf, welches u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Fußballspielern und Vereinen ist es gestattet, im Rahmen von Verhandlungen mit anderen Fußballspielern oder Vereinen die Dienste eines Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen. Dieser Spielervermittler muss über eine vom für ihn im Sinne des nachfolgenden Art. 2 Abs. 1 zuständigen Nationalverband ausgestellte Lizenz verfügen. [...]

(2) Den Spielern und Vereinen ist es untersagt, die Dienste eines nicht-lizenzierten Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen.

(3) Das in Abs. 2 statuierte Verbot gilt nicht, wenn es sich beim Vermittler eines Spielers um einen Elternteil, eines seiner Geschwister oder seinen Ehegatten handelt oder der Vermittler eines Spielers oder Vereins gemäß den geltenden Vorschriften des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, in zulässiger Weise zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassen ist.

[...]

III. Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler

Artikel 11

Lizenzierte Spielervermittler haben das Recht:

a) [...];

b) jeden Spieler oder Verein zu vertreten, der sie beauftragt, in seinem Namen Verträge auszuhandeln und/oder abzuschließen;

c) die Vertretung der Interessen jedes Spielers wahrzunehmen, der sie damit beauftragt;

d) die Vertretung der Interessen jedes Vereins wahrzunehmen, der sie damit beauftragt.

Artikel 12

(1) Ein Spielervermittler darf die Vertretung eines Spielers oder eines Vereins beziehungsweise eine Interessenwahrnehmung im Sinne von Art. 11 nur dann ausüben, wenn er einen schriftlichen Vertrag mit dem Spieler oder dem Verein abgeschlossen hat.

(2) [...] Der Vertrag muss zudem ausdrücklich erwähnen, wer den Spielervermittler entschädigt, die Art der Entschädigung und die Bedingungen, unter welchen diese fällig wird.

(3) Der Spielervermittler soll für seine Bemühungen in jedem Fall nur vom Auftraggeber und keiner anderen Partei entlöhnt werden.

[...]

Artikel 14

Lizenzierte Spielervermittler sind verpflichtet:

[...]

d) im Rahmen des gleichen Transfers nur die Interessen einer beteiligten Partei zu vertreten;

[...].

In den beiden Streitjahren wechselten mehrere Berufsfußballspieler im Rahmen von Transfers von in- und ausländischen Fußballvereinen in den Profikader des Klägers. Hierzu schlossen die Berufsfußballspieler Arbeitsverträge mit dem Kläger. Mit anderen bereits unter Vertrag stehenden Berufsfußballspielern wurden im gleichen Zeitraum die Arbeitsverträge verlängert. Bei den entsprechenden Verhandlungen zum Transf...

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